Genehmigungsfreistellung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gibt es die Möglichkeit anstelle des einfaches Genehmigungsverfahren Bauvorlagen in dem Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW einzureichen. Nach dieser Vorschrift bedürfen bestimmte Bauvorhaben (z.B. Errichtung Wohngebäude GK 1 bis 4, Nebengebäude) keiner Baugenehmigung, wenn
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB oder keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Hierzu sind vor Durchführung des Bauvorhabens entsprechende Bauvorlagen beim Bauordnungsamt einzureichen, welche im Anschluss durch das Bauordnungsamt gesichtet werden. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen begonnen werden. Sofern das Bauordnungsamt vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf ebenfalls begonnen werden.
Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die technischen Sachbearbeiter des Bauordnungsamtes gerne zur Verfügung. Sofern Sie einen persönlichen Termin wünschen, wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
Kosten
- Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Links
Das Formular zur Genehmigungsfreistellung und Anlagen finden Sie im Serviceportal.
Kontakte
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(Baugenehmigungsverfahren pp.)
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Bauberatung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid zu baulichen Anlagen
(Wulfen, Deuten, Rhade, Lembeck)
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a.brinkmann@dorsten.de
Bauberatung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid zu baulichen Anlagen
(Wulfen, Deuten, Rhade, Lembeck)
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Bauberatung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid zu baulichen Anlagen
(Altstadt, Altendorf-Ulfkotte, Hardt, Hervest, Holsterhausen, Feldmark, Östrich)
Franziska Heymanns
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02362 66-5763
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Bauberatung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid zu baulichen Anlagen
(Altstadt, Altendorf-Ulfkotte, Hardt, Hervest, Holsterhausen, Feldmark, Östrich)
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02362 66-5151
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