Ziele und Verfahrensschritte
von Bebauungsplänen
Bebauungspläne legen fest, wo, was und wie gebaut werden darf. Sie regeln die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in einer Stadt und sollen ausreichende Wohn- und Gewerbeflächen sichern. Bebauungspläne werden als verbindliche Bauleitplanung gem. § 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von dem Rat der Stadt als Satzung ("Gemeindegesetz") beschlossen und müssen sich aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung entwickeln. Es können vorab städtebauliche Rahmenpläne als "Brücke" zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan aufgestellt werden.
Der Bebauungsplan hat flächenrelevante Planungen anderer Träger - z. B. Straßenplanungen des Kreises, des Landes und des Bundes - zu berücksichtigen.
Verfahrensschritte von Bebauungsplänen
Aufstellungsbeschluss
Die Initiative zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans geht von der Bürgerschaft, der Verwaltung, der Politik (Rat, Ausschuss) oder von einem Vorhabenträger aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bebauungsplänen besteht nicht.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung wird eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt und in der örtlichen Presse bekannt gemacht. Durch die frühzeitige Beteiligung wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert. Die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommenden Lösungen mit ihren voraussichtlichen Auswirkungen können so öffentlich erörtert und diskutiert werden; alle Bürger_innen, auch Kinder und Jugendliche, haben Gelegenheit zur Äußerung (Anregungen und Bedenken), so dass Änderungswünsche und Verbesserungen in den Entwurf aufgenommen werden können.
Die Träger öffentlicher Belange, z. B. das staatliche Umweltamt, die Leitungsträger, die Landschaftsschutzbehörde und andere Fachämter, z. B. das Liegenschaftsamt, werden ebenfalls beteiligt.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Wiedernutzbarkeit von Flächen oder eine Nachverdichtung beabsichtigt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden und auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichten.
Bürgerversammlung
In Einzelfällen wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertreter_innen der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann.
Öffentliche Auslegung
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genaue Festsetzungen enthält.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt beschließt mit dem Offenlegungsbeschluss den Entwurf mit Begründung (einschließlich Umweltbericht) und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Während der öffentlichen Auslegung können erneut positive und negative Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Zu einer Stellungnahme sind alle Bürgerinnen und Bürger, auch Kinder und Jugendliche berechtigt, auch diejenigen, die nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.
Prüfung der Stellungnahmen durch den Umwelt- und Planungsausschuss und den Rat
Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung ausgewertet und dem Umwelt- und Planungsausschuss zur Beratung und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt.
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Dorsten
Über die Stellungnahmen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebracht werden, entscheidet nach Vorberatung im Umwelt- und Planungsausschuss der Rat im Rahmen der Abwägung. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Den Einsender_innen von Stellungnahmen wird das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt.
Rechtskraft mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Dorsten
Mit der Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft und ist Grundlage für die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen.
Bebauungsplanübersicht
Die interaktive Bebauungsplanübersicht stellt alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne und weitere gültige Satzungen im Stadtgebiet Dorsten durch farbig hinterlegte Flächen dar. Mit einem einfachen Klick in die entsprechende Fläche erhalten Sie weitere Informationen und auch die Möglichkeit, den gewählten Bebauungsplan als PDF-Dokument herunterzuladen. Alle hier gezeigten Bebauungspläne dienen lediglich Ihrer Information. Aus den gezeigten Informationen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Ansprechpartner_innen
Frau J. Drochtert
02362 66-4894
j.drochtert@dorsten.de
Frau J. Krähnke
02362 66-4891
j.kraehnke@dorsten.de
Frau C. Meyer
02362 66-4911
c.meyer@dorsten.de
Frau H. Thomas
02362 66-4910
h.thomas@dorsten.de
KONTAKT
Planungs- und Umweltamt
Halterner Straße 5
46284 Dorsten