Kinder- und Jugendschutz
 

Der Kinder- und Jugendschutz ist eine Querschnittsaufgabe und setzt an unterschiedlichen Punkten an. Eine zentrale Aufgabe besteht darin, durch Maßnahmen und Aktionen Kinder und Jugendliche zu stärken und sie dazu zu befähigen, mit bestehenden Risiken angemessen umzugehen und sich vor Gefahren zu schützen. Ebenso sollen Erziehungsberechtigte dazu befähigt werden, den Schutz der ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Des Weiteren geht es darum, Interessen von Kindern und  Jugendlichen gegenüber den politischen Verantwortlichen, Veranstaltern, Gewerbebetreibenden, Erziehungs- und Bildungsinstanzen aber auch gegenüber Städte- und Verkehrsplanern zu vertreten und potenzielle Gefährdungen bereits vor der Entstehung abzuwehren.

Der Kinder- und Jugendschutz kann entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in drei Bereiche unterteilt werden:

  • erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
  • gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
  • struktureller Kinder- und Jugendschutz 

Dabei weisen der erzieherische sowie der strukturelle Kinder- und Jugendschutz vorwiegend präventiven Charakter auf. Zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zählen präventive Projekte und Aktivitäten, die Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefährdungen aufklären und zur Bewältigung anleiten sollen. Der strukturelle Kinder- und Jugendschutz zielt auf die Schaffung von kinder- und familienfreundlichen Strukturen, um Gefährdungen zu vermeiden. Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz hat einen eingreifenden und kontrollierenden Charakter. Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche benötigt werden, um die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Jugend sicherzustellen.

Jugendschutzkontrollen

Um die Einhaltung des JuSchG sicherzustellen, finden jährlich am 1. Mai im Bereich des Bürgerparks „Maria Lindenhof“ sowie während des Rosenmontagsumzuges in Kooperation mit dem Ordnungsamt der Stadt Dorsten und der Polizei Jugendschutzkontrollen statt. Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird ebenso in unregelmäßigen Abständen im gesamten Stadtgebiet kontrolliert. Liegen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz vor, so werden die Jugendlichen angesprochen und bspw. über gesetzlich geregelte Ausgehzeiten oder die Gefahren des Konsums des jeweiligen Suchtmittels informiert. Werden die Ausgehzeiten überschritten, so werden die Kinder und Jugendlichen dazu angewiesen, sich in die Obhut ihrer Erziehungsberechtigten zu begeben. Bei einem Verstoß gegen das JuSchG hinsichtlich des Konsumierens von Suchtmitteln wird der weitere Konsum des jeweiligen Suchtmittels unterbunden. Die Erziehungsberechtigten werden durch einen Mitarbeiter der Abteilung Jugendförderung über den Verstoß ihres Kindes gegen das Jugendschutzgesetz schriftlich informiert. Ebenso werden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, ihre Kinder bei der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu unterstützen.

Beratung von Gewerbetreibenden und Veranstaltern

Gewerbetreibende und Veranstalter sind in der Verantwortung, das JuSchG einzuhalten. Kindern und Jugendlichen dürfen gefährdende Angebote nicht zugänglich gemacht werden.

Werden dem Jugendamt Verstöße gegen das JuSchG bekannt, so tritt das Amt für Familie und Jugend, Abteilung Jugendförderung, mit Gewerbetreibenden oder Veranstaltern in Kontakt und berät diese in Bezug auf die Einhaltung des JuSchG.

Jugendarbeitsschutzanfragen

Nach § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) kann die Aufsichtsbehörde für das Mitwirken von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung ist nach § 6 Abs. 2 JArbSchG die Anhörung des zuständigen Jugendamtes. Zudem ist der Aufsichtsbehörde vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorzulegen. Ebenso sind eine ärztliche Bescheinigung und eine Stellungnahme der Schule erforderlich, in denen bestätigt wird, dass keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Kinder oder Jugendlichen an den entsprechenden Veranstaltungen bestehen. Nachdem die Personensorgeberechtigten ihre Unterschrift geleistet haben und die ärztliche Bescheinigung und die Stellungnahme der Schule vorliegen, prüft das Amt für Familie und Jugend, Abteilung Jugendförderung, ob Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligungen bestehen. Der Aufsichtsbehörde wird ebenfalls mitgeteilt, ob im laufenden Kalenderjahr weitere Anfragen hinsichtlich der Mitwirkung des Kindes oder des Jugendlichen vorgelegen haben.

KONTAKT

Amt für Familie und Jugend
Kinder- und Jugendförderung

Bismarckstraße 5
46284 Dorsten

jugendfoerderung@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag08.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr