Hunde in Parks, Forst und auf
landwirtschaftlichen Flächen
In Dorsten gilt eine Anleinpflicht für Hunde. Das bedeutet, dass Hunde in umfriedeten Park- und Grünanlagen an der Leine gehen müssen.
Diese Anleinpflicht bedeutet nicht, dass Hunde überall im Stadtgebiet von Dorsten angeleint laufen müssen. Sie dürfen sehr wohl – so der Zugriff auf den Hund gewährleistet ist – auch unangeleint spazieren gehen. Wichtig bleibt jedoch immer: Der Mensch, der mit dem Hund spazieren geht, muss den Hund unter Kontrolle haben. Wenn das ohne Leine funktioniert, ist es an vielen Stellen möglich, dem Hund Auslauf zu gewähren. Selbstverständlich ist allerdings, dass Hunde, die nicht auf Zuruf
reagieren, andere Menschen oder Hunde angreifen oder eventuell Wildtieren hinterherjagen usw., an die Leine gehören.
Anzuleinen ist der Hund natürlich auch in der Stadt und in Wohngebieten. Anzuleinen ist der Hund ebenfalls in Naturschutzgebieten, wie etwa den Lippeauen, die einem besonderen Schutz unterliegen.
Im Wald darf der Hund auf Wegen unangeleint laufen. Herrchen und Frauchen müssen aber sicherstellen, dass der geliebte Vierbeiner dennoch "geführt" werden kann - d. h., er bleibt auf Befehl "bei Fuß" und kann sofort angeleint werden. Jagt der Hund jedoch leidenschaftlich gerne, stöbert Tiere im Untergehölz auf usw., gehört er an die Leine, denn zum Schutze der wildlebenden Tiere ist es Hunden nicht erlaubt, ihren Jagdtrieb im Wald auszuleben. Verantwortungsvolle Hundehalter wissen das.
Ähnliches gilt für Äcker und Wiesen. Diese unterliegen weder dem Landesforstgesetz, noch fallen sie grundsätzlich unter die Verordnung über die Anleinpflicht.
Feldwege dürfen zwar betreten werden, die anrainenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind jedoch Privatbesitz. Das Queren der Äcker und Wiesen außerhalb dieser Wege ist natürlich tabu – auch wenn der Hund liebend gerne durch die Runkelblätter rennt oder in der Wiese Hasen und
Kaninchen vermutet. Hier gilt: Den Hund auf landwirtschaftlichen Wegen in unmittelbarer Reichweite "bei Fuß" laufen lassen und unter Umständen sofort anleinen.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die das Halten von Hunden besteuert. Sie wurde 1796 in Großbritannien als staatliche Hundesteuer eingeführt. Wenig später zogen die europäischen Herzogtümer nach. Ziel ist vorwiegend, die Population von Hunden in den Städten niedrig zu halten. Inzwischen wird die Steuer von den Kommunen erhoben, die Steuersätze sind unterschiedlich von Stadt zu Stadt. Die Besteuerung differenziert zwischen Erst- und Zweithunden und sogenannten gefährlichen Hunden.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Landeshundegesetz NRW, welches auch die Anleinpflicht in den Städten des Landes regelt.
Wie jede Steuer ist die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung gegenübersteht. Das Reinigen der Straßen und Wege von Hundekot fällt also keineswegs darunter. Für das Reinigen öffentlicher Straßen und Wege vom Kot des eigenen Hundes ist daher der Besitzer zuständig. Kleine spezielle Beutelchen für die Aufnahme gibt es in vielen Geschäften ausgesprochen preiswert zu kaufen. Sie sollten zugeknotet in der Restmülltonne oder in öffentlichen Papierkörben entsorgt werden, nicht aber auf Parkbänken oder auf Waldwegen abgelegt werden.
Die Steuer wird nach der Hundesteuersatzung der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 in der geltenden Fassung erhoben. Steuerpflichtig ist das Halten von Hunden zu privaten Zwecken. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat der Anschaffung des Hundes bzw. mit dem Monat, der auf den Zuzug nach Dorsten folgt. Die Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt. Soweit Steuern überzahlt worden sind, werden diese erstattet.
seit 2013 geltende Steuersätze
108,00 €/Jahr, wenn ein Hund gehalten wird
120,00 €/Jahr je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
132,00 €/Jahr je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird der vierfache Steuersatz erhoben.
An- und Abmeldung zur Hundesteuer
Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen an- oder abzumelden. An- und Abmeldungen können durch persönliche Vorsprache, telefonisch, schriftlich, per Fax, durch den neuen Hundesteuer-Online-Service oder per e-mail erfolgen.
Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.
An- und Abmeldung beim Ordnungsamt
Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten anzumelden:
gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen
andere Hunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm,
andere Hunde mit einem Gewicht ab 20 kg.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Dazu gehören Hunde, bei denen nach der besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder den besonderen Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen
Steuerermäßigungen und Befreiungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen.
Eine Steuerermäßigung auf 60 % des Steuersatzes wird gewährt für den ersten Hund von alleinstehenden Personen ohne Haushaltsangehörige, die Grundsicherung nach dem Kapitel 3 und 4 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalten.
Für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II sowie für Hunde auf Bauernhöfen und in alleinstehenden Häusern ist seit dem 01.01.2006 keine Steuerermäßigung mehr möglich.
Eine Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen. Grundlage ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen Bl (blind), Gl (gehörlos) oder H (hilflos). Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Für Behinderte mit anderen Merkmalen (z. B. Gehbehinderte) ist leider keine Befreiung möglich.
Hundesteuermarke
Seit dem 01.04.2017 werden keine Hundesteuermarken mehr ausgegeben.
Steuerbescheide (Dauerbescheide)
Die Hundesteuerbescheide werden als Dauerbescheide erstellt. Die Bescheide behalten ihre Gültigkeit auch über das Kalenderjahr hinaus bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Die Steuer ist danach auch in den Folgejahren zu den im Steuerbescheid aufgeführten Zahlungsterminen zu zahlen.
Zahlungstermine
Zahlungstermine sind am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres, wobei jeweils die Hälfte der Jahressteuer fällig wird. Alternativ dazu kann auf Antrag und nach Bewilligung durch die Steuerabteilung am 01.07. des Jahres der Gesamtbetrag gezahlt werden.
Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns ein Sepa-Lastschriftmandat.
An- und Abmeldung beim Ordnungsamt
Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten anzumelden
- gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen,
- andere Hunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm,
- andere Hunde mit einem Gewicht ab 20 kg.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Dazu gehören Hunde, bei denen nach der besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder den besonderen Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.