Hundesteuer

 

Halten Sie einen Hund, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden. Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Dorsten in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 

Mehr dazu und zu vielen weiteren Fragen rund um die Hundehaltung finden Sie auf dieser Seite:

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt frühestens mit dem Monat der Anschaffung des Hundes bzw. mit dem Monat des Zuzugs nach Dorsten. Die Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet spätestens mit dem Monat, in dem die Hundehaltung in Dorsten beendet worden ist. Soweit Steuern überzahlt worden sind, werden diese erstattet. 

Steuersätze 

Die folgenden Steuersätze gelten seit 2013:

  • 108,00 €/Jahr, wenn ein Hund gehalten wird
  • 120,00 €/Jahr je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
  • 132,00 €/Jahr je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird der vierfache Steuersatz erhoben.

An- und Abmeldung zur Hundesteuer

Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen an- oder abzumelden. An- und Abmeldungen können durch persönliche Vorsprache, telefonisch, schriftlich, per Fax, durch den neuen Hundesteuer-Online-Service oder per E-Mail erfolgen.

Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

An- und Abmeldung beim Ordnungsamt

Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten anzumelden:

Was sind „gefährliche Hunde“ und „Hunde bestimmter Rassen“?

Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Hunden, für die besondere Regeln gelten:

Gefährliche Hunde sind Hunde, bei denen ein erhöhtes Risiko für Menschen oder andere Tiere besteht. Dazu gehören bestimmte Hunderassen wie zum Beispiel Pitbull Terrier oder Bullterrier sowie deren Kreuzungen.

Ein Hund kann aber auch unabhängig von seiner Rasse als gefährlich eingestuft werden. Das passiert zum Beispiel, wenn er bereits auffällig geworden ist – etwa weil er Menschen gebissen, angesprungen oder andere Tiere verletzt hat. Die zuständige Behörde prüft das im Einzelfall.

Hunde bestimmter Rassen sind Hunde, bei denen das Gesetz ebenfalls von einem erhöhten Risiko ausgeht. Dazu zählen zum Beispiel Rottweiler, Dogo Argentino oder Mastiff sowie deren Kreuzungen.

Diese Hunde gelten nicht automatisch als „gefährlich“, unterliegen aber besonderen Vorschriften. Halterinnen und Halter müssen zum Beispiel eine Erlaubnis beantragen und ihre Sachkunde nachweisen.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen

Steuerermäßigungen und Befreiungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen.

Eine Steuerermäßigung auf 60 % des Steuersatzes wird gewährt für den ersten Hund von alleinstehenden Personen ohne Haushaltsangehörige, die nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt nach dem Kapitel 3 und 4 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalten.

Für Bürgergeldempfänger, die Leistungen vom Job-Center nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches erhalten, sowie für Hunde auf Bauernhöfen und in alleinstehenden Häusern ist keine Steuerermäßigung möglich.

Eine Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen. Grundlage ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen BL (blind), GL (gehörlos), TBI (taubblind), aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder H (hilflos). Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Für Behinderte mit anderen Merkmalen (z. B. Gehbehinderte) ist leider keine Befreiung möglich.

Hundesteuermarke

Digitale Hundesteuermarken werden voraussichtlich ab Mitte 2026 ausgegeben.

Steuerbescheide (Dauerbescheide)

Die Hundesteuerbescheide werden als Dauerbescheide erstellt. Die Bescheide behalten ihre Gültigkeit auch über das Kalenderjahr hinaus bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Die Steuer ist danach auch in den Folgejahren zu den im Steuerbescheid aufgeführten Zahlungsterminen zu zahlen. 

Zahlungstermine

Zahlungstermine sind am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres, wobei jeweils die Hälfte der Jahressteuer fällig wird. Alternativ dazu kann auf Antrag und nach Bewilligung durch die Steuerabteilung am 01.07. des Jahres der Gesamtbetrag gezahlt werden. 

Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns ein Sepa-Lastschriftmandat

Verhaltensempfehlungen

Allgemeine Verhaltensempfehlungen für alle Hundehalter_innen

Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist und denken Sie daran, dass es Kinder und Erwachsene gibt, die Angst vor Hunden haben. Aussagen wie "Der macht doch nichts", "Der will nur spielen" oder gar "Bleiben Sie ruhig stehen, dann beißt er nicht" werden niemanden überzeugen, der Hunde nicht mag - schon gar nicht, wenn Angst eine Rolle spielt. Bitte akzeptieren Sie das. Angst- oder unsicherheitsbedingte Reaktionen können schlimme Folgen haben - für den oder die, der Angst hat, für Ihr Tier und nicht zuletzt für Sie als Halter_in. Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht.

Rufen Sie Ihren Hund zu sich, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen, die Tiere mitführen. Damit geben Sie das richtige Signal, wenn Sie Konflikte vermeiden und sich rücksichtsvoll verhalten wollen.

Kaufen Sie Ihren Hund nur bei einem seriösen Züchter, der Gewähr dafür bietet, dass das Tier artgerecht gehalten wurde und genügend Kontakt zu Menschen und Artgenossen hatte. Nutzen Sie die Möglichkeit der beim Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) angeschlossenen Hundevereine zur Erziehung Ihres Hundes (Welpenschule, Begleithundeausbildung, etc.)

 

Leinenpflicht

In Dorsten gilt eine Anleinpflicht für Hunde. Das bedeutet, dass Hunde in umfriedeten Park- und Grünanlagen an der Leine gehen müssen.

Diese Anleinpflicht bedeutet nicht, dass Hunde überall im Stadtgebiet von Dorsten angeleint laufen müssen. Sie dürfen sehr wohl – so der Zugriff auf den Hund gewährleistet ist – auch unangeleint spazieren gehen. Wichtig bleibt jedoch immer: Der Mensch, der mit dem Hund spazieren geht, muss den Hund unter Kontrolle haben. Wenn das ohne Leine funktioniert, ist es an vielen Stellen möglich, dem Hund Auslauf zu gewähren. Selbstverständlich ist allerdings, dass Hunde, die nicht auf Zuruf 
reagieren, andere Menschen oder Hunde angreifen oder eventuell Wildtieren hinterherjagen usw., an die Leine gehören.

Anzuleinen ist der Hund natürlich auch in der Stadt und in Wohngebieten. Anzuleinen ist der Hund ebenfalls in Naturschutzgebieten, wie etwa den Lippeauen, die einem besonderen Schutz unterliegen.

Im Wald darf der Hund auf Wegen unangeleint laufen. Herrchen und Frauchen müssen aber sicherstellen, dass der geliebte Vierbeiner dennoch "geführt" werden kann - d. h., er bleibt auf Befehl "bei Fuß" und kann sofort angeleint werden. Jagt der Hund jedoch leidenschaftlich gerne, stöbert Tiere im Untergehölz auf usw., gehört er an die Leine, denn zum Schutze der wildlebenden Tiere ist es Hunden nicht erlaubt, ihren Jagdtrieb im Wald auszuleben. Verantwortungsvolle Hundehalter wissen das.

Ähnliches gilt für Äcker und Wiesen. Diese unterliegen weder dem Landesforstgesetz, noch fallen sie grundsätzlich unter die Verordnung über die Anleinpflicht.

Feldwege dürfen zwar betreten werden, die anrainenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind jedoch Privatbesitz. Das Queren der Äcker und Wiesen außerhalb dieser Wege ist natürlich tabu – auch wenn der Hund liebend gerne durch die Runkelblätter rennt oder in der Wiese Hasen und 
Kaninchen vermutet. Hier gilt: Den Hund auf landwirtschaftlichen Wegen in unmittelbarer Reichweite "bei Fuß" laufen lassen und unter Umständen sofort anleinen.
 

Verunreinigung durch Hundekot

Obwohl es selbstverständlich sein sollte, Hunde so zu erziehen und zu beaufsichtigen, dass sie ihren Kot nicht auf öffentlichen Flächen oder fremden Grundstücken hinterlassen, erreichen die Stadt immer wieder Beschwerden, dass Hundehalter_innen die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner nicht entsorgen, sondern einfach liegen lassen.

Die Stadt möchte allen Hundehalter_innen dringend ans Herz legen, bei der Auswahl der Auslauf- und Spazierstrecke darauf zu achten, dass öffentliche Flächen und fremde Grundstücke nicht verunreinigt werden. Es sollte daher selbstverständlich sein, Vorsorge zu treffen, eineunvermeidbare Verunreinigung unverzüglich selbst beseitigenzu können (siehe auch gesonderter Menüpunkt „Verschmutzung durch Hundekot“). .

„Katzensteuer“ 

Die Diskussion um eine „Katzensteuer“ ist kontrovers und wird vor allem von Hundehalter_innen immer wieder angestoßen. Theoretisch ist die Einführung einer kommunalen Katzensteuer möglich, tatsächlich hat es diese in der Geschichte der Bundesrepublik bisher in keiner Gemeinde gegeben. Bei Wohnungskatzen gibt es keinen Bedarf nach einer „Lenkungswirkung“, da diese keine öffentliche Belastung darstellen. Freigängerkatzen sind – anders als Hunde – im öffentlichen Raum nicht zuzuordnen. Neben den sachlichen Zwecken wird eine Katzensteuer oftmals thematisiert, um zugleich die Hundesteuer zu delegitimieren.

Verschmutzung durch Hundekot 

Das Thema Hundekot nehmen wir in Dorsten seit einigen Jahren aufgrund der besonderen Symbolwirkung für Verunreinigungen im Stadtgebiet insgesamt sehr ernst und haben uns im Laufe der Zeit an ein umfassendes System herangetastet, das auf einen langfristigen Bewusstseinswandel in der Gesellschaft setzt. Diesen wollen wir durch ein Bündel ineinandergreifender Maßnahmen in einem „Drittelmix“ erreichen. Dieser besteht aus

Angebot: Wir haben inzwischen rund 160 Kotbeutelspender im Stadtgebiet aufgestellt, auch in Außenbereichen und an beliebten Gassistrecken, die meisten mit einem zusätzlichen Mülleimer. Viele Standorte werden von Paten – oft selbst Hundehalter – betreut, die bei Bedarf täglich für Beutelnachschub sorgen können. Die Beutelspender sind ein Zusatzangebot. Die Notwendigkeit für Hundehalter, sich selbst mit ausreichend Kotbeuteln zu versorgen, bleibt davon unberührt.

Kontrolle und Sanktion: Wir haben 2019 eine Pflicht für Hundehalter eingeführt, bei Gassirunden immer Kotbeutel dabei haben zu müssen. Ein Beutel garantiert nicht, dass er auch benutzt wird. Deshalb führen wir seit Ende Juni 2022 an mindestens zwei Tagen in der Woche und in zwei Stadtteilen durch den Kommunalen Ordnungsdienst Kontrollen durch (also ein Tag je Ortsteil). Dabei geht es nicht darum, Bußgelder zur verhängen, sondern wir wollen mit Hundehaltern ins Gespräch kommen, die Regeln bekannt machen und dafür werben, sie im Interesse der Allgemeinheit einzuhalten.

Öffentlichkeitsarbeit: Die Präsenz der Beutelspender ist nicht nur Angebot, sondern mit ihrer Signalwirkung auch schon Öffentlichkeitsarbeit. Wir veröffentlichen in Pressemitteilungen zudem wöchentlich die Stadtteile, in denen schwerpunktmäßig kontrolliert wird und wollen das Thema damit auch im Bewusstsein der Menschen halten und sind dankbar, dass die Medien dieses Anliegen durch Veröffentlichung unterstützen.

Ein wesentlicher Teil der Kontrolle ist die „soziale Kontrolle“, also die kooperative Verständigung der Menschen in einem Quartier auf gemeinsame Werte und Spielregeln. Erfahrungsgemäß stärken bei solchen Themen Angebot, Präsenz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Stadt auch dieses kooperative Miteinander im Quartier. 

In diesem Zusammenhang werden oft weitere Themen angesprochen:

  • Kotbeutel sind Plastikmüll: Das ist richtig. Wir erachten es allerdings als das kleinere Übel, wenn mit diesen Beuteln Hundekot im Restmüll entsorgt wird, statt auf Straßen und Wegen oder in Grünanlagen liegen zu bleiben oder unter den Schuhen anderer Passanten zu kleben. Gemessen an dem (Plastik-)Müll, den jeder von uns immer noch täglich produziert, dürfte ein Kotbeutel aus zumeist sehr dünner Folie pro Tag und Hund eine zu vernachlässigende Größe sein. Und, ja, es kommt vor, dass Kinder die Beutel aus dem Spender zupfen und in der Gegend verteilen. In einigen Quartieren sammeln Hundebesitzer oder die Spenderpaten die unbenutzten Beutel dann einfach ein und stecken sie in den Müll. Wenn diese Form der Verunreinigung regelmäßig geschieht, können wir einen Spender auch vorübergehend entfernen. Aber das ist sicherlich erst das letzte Mittel.
     
  • Es gibt zu wenig Mülleimer: Der Eindruck mag entstehen, er ist aber falsch: Mit dem Ausbau der Standorte für Kotbeutelspender haben wir auch das Angebot an Papierkörben in Außenbereichen deutlich ausgeweitet. Das Gesamtsystem von über 1200 Behältern im Stadtgebiet ist damit an einem Punkt angekommen, an dem eine Ausweitung nur noch begrenzt möglich ist, weil dann auch die Infrastruktur – also die Zahl an Fahrzeugen und das Personal – aufgestockt werden müsste. In diesem Zusammenhang: Je nach Nutzung kann es vorkommen, dass Behälter voll sind. Die Pflicht, in der Natur oder bei Spaziergängen anfallenden Müll ordnungsgemäß zu entsorgen, beinhaltet dann auch die Notwendigkeit, einen gefüllten Kotbeutel mit nach Hause zu nehmen. Überfüllte Müllbehälter können Sie mit den aufgedruckten QR-Codes und NFC-Tags übrigens sehr einfach an unseren Kommunalen Servicebetrieb Dorsten (KSD) melden. Diese Meldungen sind übrigens doppelt hilfreich, weil wir nicht nur schnell darauf reagieren können, sondern die Hinweise auch von einem „smarten“ System verarbeitet werden, das unmittelbar auf die Tourenplanung wirkt. Behälter, die wiederholt als überfüllt gemeldet werden, werden dann öfters geleert.
     
  • Gefüllte Kotbeutel bleiben in der Natur liegen: Leider gibt es Menschen, die sind so unfassbar dumm und / oder respektlos, dass sie nicht einmal wissen, wie man einen Papierkorb benutzt. Dagegen haben auch wir als Stadt kein Rezept.
     
  • Und was ist mit Pferdeäpfeln und anderem Müll? Die Kontrollen des Ordnungsdienstes konzentrieren sich natürlich nicht allein auf Hundehalter. Wer dabei erwischt wird, dass er einen Pferdehaufen nicht beseitigt oder Müll in der Natur entsorgt, zahlt selbstverständlich ebenfalls ein Bußgeld. Übrigens: Bei größeren Müllfunden recherchiert der Ordnungsdienst mittlerweile, ob er Hinweise auf den Verursacher enthält. Darüber haben wir zuletzt auch einige Müllsünder ermitteln können, die neben einem Bußgeld auch die fachgerechte Entsorgung bezahlen mussten.
     
  • „Ich zahl‘ doch Hundesteuer . . .“ Das ist kein Argument, um das Liegenlassen von Hundehaufen zu rechtfertigen. Die Stadt beschäftigt kein Personal, das Hundekot einsammelt. Dies bleibt Pflicht der Halterinnen und Halter.

Hunde in Parks, Forst und auf landwirtschaftlichen Flächen

In Dorsten gilt eine Anleinpflicht für Hunde. Das bedeutet, dass Hunde in umfriedeten Park- und Grünanlagen an der Leine gehen müssen.

Diese Anleinpflicht bedeutet nicht, dass Hunde überall im Stadtgebiet von Dorsten angeleint laufen müssen. Sie dürfen sehr wohl – so der Zugriff auf den Hund gewährleistet ist – auch unangeleint spazieren gehen. Wichtig bleibt jedoch immer: Der Mensch, der mit dem Hund spazieren geht, muss den Hund unter Kontrolle haben. Wenn das ohne Leine funktioniert, ist es an vielen Stellen möglich, dem Hund Auslauf zu gewähren. Selbstverständlich ist allerdings, dass Hunde, die nicht auf Zuruf 
reagieren, andere Menschen oder Hunde angreifen oder eventuell Wildtieren hinterherjagen usw., an die Leine gehören.

Anzuleinen ist der Hund natürlich auch in der Stadt und in Wohngebieten. Anzuleinen ist der Hund ebenfalls in Naturschutzgebieten, wie etwa den Lippeauen, die einem besonderen Schutz unterliegen.

Im Wald darf der Hund auf Wegen unangeleint laufen. Herrchen und Frauchen müssen aber sicherstellen, dass der geliebte Vierbeiner dennoch "geführt" werden kann - d. h., er bleibt auf Befehl "bei Fuß" und kann sofort angeleint werden. Jagt der Hund jedoch leidenschaftlich gerne, stöbert Tiere im Untergehölz auf usw., gehört er an die Leine, denn zum Schutze der wildlebenden Tiere ist es Hunden nicht erlaubt, ihren Jagdtrieb im Wald auszuleben. Verantwortungsvolle Hundehalter wissen das.

Ähnliches gilt für Äcker und Wiesen. Diese unterliegen weder dem Landesforstgesetz, noch fallen sie grundsätzlich unter die Verordnung über die Anleinpflicht.

Feldwege dürfen zwar betreten werden, die anrainenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind jedoch Privatbesitz. Das Queren der Äcker und Wiesen außerhalb dieser Wege ist natürlich tabu – auch wenn der Hund liebend gerne durch die Runkelblätter rennt oder in der Wiese Hasen und 
Kaninchen vermutet. Hier gilt: Den Hund auf landwirtschaftlichen Wegen in unmittelbarer Reichweite "bei Fuß" laufen lassen und unter Umständen sofort anleinen.

KONTAKT

Amt für kommunale Finanzen – Steuern und Abgaben

Haltener Straße 5
46284 Dorsten

02362 66-3610 
02362 66-5722
steuern@dorsten.de

Ordnungsamt
(An- und Abmeldung)

02362 66-3721 ordnungsamt@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 13.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr