Wohnen und Finanzen

 

Die Abteilung Wohnen und Finanzen hilft Personen denen der Verlust der Wohnung droht, die bereits wohnungslos geworden sind, oder sich in einer vergleichbaren Notlage befinden. Sie ist tätig im Bereich der Wohnungsversorgung und der Bewilligung von Wohngeld und Lastenzuschuss.
 

Wohnraum und Energiesicherung nach SGB II + SGB XII

Nach § 22 SGB II und § 34 SGB XII können Schuldverpflichtungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z.B. Energiesicherung gerechtfertigt ist. Dabei sind die sozialen, familiären und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Obdachlosenangelegenheiten

  • Verwaltung der Übergangsheime
  • Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Obdachlosen

Wohnungssuche - Wohnungsvermittlung

Hier werden hauptsächlich alle Aufgaben wahrgenommen, die sich aus der Förderung von Wohnraum mit öffentlichen Mitteln ergeben. Dazu zählen insbesondere:

  • Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen

Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen wollen, benötigen einen Wohnberechtigungsschein. Dieser kann ausgestellt werden, wenn das anrechenbare Familieneinkommen die nach Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenze nicht übersteigt und die Größe der Wohnung angemessen ist.

-  Ausstellung als allgemeiner Wohnberechtigungsschein
-  Ausstellung als gezielter Wohnberechtigungsschein für eine feststehende Wohnung
-  Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 88a II. Wohnungsbaugesetz (2. Förderweg)

Kosten

20,00 € Wohnberechtigungsschein

15,00 € Freistellung

Unterlagen

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Einverständniserklärung des Vermieters (bei feststehender Wohnung)
  • Personalausweis, ggf. Freistellungsantrag des Vermieter 

     
  • Überwachung der Einhaltung der mit der Förderung eingegangenen Verpflichtungen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW)
  • Freistellungen von der Belegungsbindung
  • Einkommensbestätigungen für Zinssenkungsanträge
  • Prüfung von Kostenmieten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Feststellung des Endtermins der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
  • Vermittlung von Wohnungen durch Aufnahme von Wohnungsangeboten und Beratung und Registrierung von Wohnungssuchenden
  • Ausübung von Belegungs- und Benennungsrechten
  • Mietpreisprüfung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
  • Wohnungsmarktbeobachtung
  • Bestätigung des Wohnraumbedarfs bei Förderung mit öffentlichen Mitteln
  • Erteilung von Löschungsbewilligungen für das Grundbuch
  • Zinssenkung für öffentliche Wohnungsbaudarlehen

Besitzer von eigengenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen können einen Antrag auf Zinssenkung stellen, wenn das bisher zinslose öffentliche Baudarlehen nun verzinst wird. Die Zinssenkung ist gestaffelt je nach Höhe der Unter- oder Überschreitung der Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaues.

Die NRW.Bank fordert die Eigentümer alle 3 bis 5 Jahre zu einem entsprechenden Nachweis auf.

Maßgebend ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem jeweiligen Aufforderungsstichtag.

Kosten

20,00 €

Unterlagen

  • Einkommensnachweis der letzten 12 Monate
  • Zinssenkungsantrag der NRW.Bank
  • Personalausweis

Wohngeld - Lastenzuschuss

Informationen Ihrer Wohngeldstelle

Aufgrund der angekündigten Wohngeld-Reform 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz) kommt es bereits jetzt zu einem sehr hohen Antragsaufkommen und vielen telefonischen Anfragen.

Die Wohngeldstelle ist daher nur noch sehr eingeschränkt erreichbar.

Die Bearbeitungsdauer, bei Vorliegen aller Unterlagen, liegt derzeit bei ca. 8-10 Wochen.

Die Wohngeldstelle bittet daher darum von Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes und der Bestätigung von Posteingängen abzusehen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die programmtechnische Umsetzung der neuen Wohngeldreform erst im April 2023 abgeschlossen sein wird.

Personen die im Jahr 2023 erstmals Wohngeld beantragen, können daher erst mit einer Bewilligung und Auszahlung von Leistungen ab April 2023 rechnen.

Die Bearbeitungsdauer, bei Vorliegen aller Unterlagen, liegt derzeit bei ca. 8-10 Wochen.

Es werden keine Termine für die Antragsabgabe und das Einreichen von Unterlagen vergeben.

Sie können der Wohngeldbehörde Ihre Unterlagen und auch Mitteilungen auf folgenden Wegen zukommen lassen:

  • Per Mail an wohngeldstelle@dorsten.de
  • Per Post an Stadt Dorsten, Wohngeldstelle, Bismarckstr. 1a, 46284 Dorsten
  • Einwurf in den Hausbriefkasten, Bismarckstr. 1 (neben der Jobcenter-Information)
  • Bitte denken Sie daran auf den Umschlag „Wohngeldstelle“ zu vermerken

Alle Anträge sowie eine Auflistung notwendiger Unterlagen finden Sie im Serviceportal der Stadt Dorsten unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“.

Wir danken für Ihr Verständnis.

 

AKTUELLES!!!

Informationen zum Heizkostenzuschuss

Für die Gewährung des zweiten Heizkostenzuschusses ist KEINE Antragstellung erforderlich, die Auszahlung erfolgt automatisch. Der genaue Auszahlungstermin steht derzeit noch nicht fest.

Anspruchsberechtigt sind alle Wohngeldempfänger, welche im Zeitraum vom 01. September 2022 bis 31. Dezember 2022 mindestens einen Monat lang Wohngeld erhalten haben.

Die Höhe richtet sich nach zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern:

  • 1 Person, 415,00 €
  • 2 Personen, 540,00 €
  • Jede weitere Person, 100,00 €

 

Allgemeines zu den Anspruchsvoraussetzungen

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag geleistet.

Einen Antrag auf Mietzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Mieter/in bzw. Untermieter/in von Wohnraum sind oder wenn Sie Wohnraum als mietähnlich Nutzungsberechtigte/r, z.B. Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts bewohnen.

Eigentümer/innen von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind antragsberechtigt, wenn sie im eigenen Haus Wohnraum bewohnen.

Bei Wohnraum, der sich in einem auch gewerblich genutzten Gebäude befindet (Gemeinschaftshaus bzw. gemischt genutzte Gebäude oder Ein- und Zweifamilienhäuser, die neben dem Wohnraum in solchem Umfang Geschäftsräume enthalten, dass nicht mehr von einem Eigenheim gesprochen werden kann), ist hingegen ein Antrag auf Lastenzuschuss mit einem anderen Formblatt (Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss) zu stellen.

Auch Bewohner/innen von Heimen im Sinne des Heimgesetzes können Wohngeld beantragen.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht hängt ab von

  • dem Gesamteinkommen,
  • der Zahl der zu ihrem Haushalt rechnenden Personen,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete für Ihren Wohnraum.
     

Klar definiert sind dafür monatliche Einkommensgrenzen (Stand: 2022) von

  • 1.062,00 € - bei Einzelpersonen
  • 1.454,00 € - bei 2 Haushaltsmitgliedern
  • 1.753,00 € - bei 3 Haushaltsmitgliedern
  • 2.302,00 € - bei 4 Haushaltsmitgliedern
  • 2.626,00 € - bei 5 Haushaltsmitgliedern
  • 2.962,00 € - bei 6 Haushaltsmitgliedern

Die Mitarbeiterinnen in der Wohngeldabteilung erteilen Ihnen ausführliche Auskünfte zur Wohngeldbeantragung bzw. zur Beantragung eines Lastenzuschusses.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.

Kontakte

Teamleitung
Herr Dietz
02362 66-5261
02362 66-5750
s.dietz@dorsten.de

Hilfen bei Miet- und Stromschulden
Frau Backhaus
02362 66-4460
02362 66-5750
a.backhaus@dorsten.de

Obdachlosenangelegenheiten
Herr Zwick
02362 66-4423
02362 66-5750
s.zwick@dorsten.de

Wohnungssuche - Wohnungsvermittlung
Frau Müller
02362 66-5252
02362 66-5750
a.müller@dorsten.de

Wohngeld - Lastenzuschuss
Frau Cipa
02362 66-5263
02362 66-5750
wohngeldstelle@dorsten.de

Wohngeld - Lastenzuschuss
Frau Frost       
02362 66-5262
02362 66-5750
wohngeldstelle@dorsten.de

Wohngeld - Lastenzuschuss
Frau Büning
02362 66-5264
02362 66-5750
wohngeldstelle@dorsten.de

Wohngeld - Lastenzuschuss
Herr Korchel
02362 66-5265
02362 66-5750
wohngeldstelle@dorsten.de

Wohngeld - Lastenzuschuss
Frau Koppisch
02362 66-5266
02362 66-5750
wohngeldstelle@dorsten.de

KONTAKT

Sozialamt
Wohnen und Finanzen

Vorzimmer Sozialamt
Frau Kabus
02362 66-4251

Bismarckstraße 1a
46284 Dorsten
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag08.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr