Bildungs- und Teilhabepaket
 

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr aus Familien, die eine der folgenden Leistungen erhalten

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II)
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Für Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gezahlt werden, wenn eine allgemein/-berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.

Das Bildungs-und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Aufwendung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
     

Dienstleistungen & Informationen

Schulausflüge und Klassenfahren

Die Kosten eintägiger Schulausflüge und die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden in anfallender Höhe berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten in voller Höhe. Die entstehenden Kosten müssen nachgewiesen werden. Durch die Schule oder Kindertageseinrichtung können Bescheinigungen  (Bescheinigung der Kosten für eine Klassenfahrt, Bescheinigung der Kosten für eine Kita-Fahrt) ausgefüllt werden. Es kann ebenfalls eine Quittung der Schule oder Kindertageseinrichtung bei bereits geleisteter Zahlung oder ein Elternbrief vorgelegt werden.

Schulbedarf

Die Leistungen für den Schulbedarf sollen Schülerinnen und Schülern eine angemessene Ausstattung für die Schule (z.B. für die Schultasche, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) ermöglichen.  

Die Schulbedarfspauschale wird zum 01.08. in Höhe von 104,00 € und zum 01.02. in Höhe von 52,00 € ausgezahlt.

Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erfolgt die Auszahlung der Pauschale grundsätzlich automatisch durch das Jobcenter Dorsten bzw. Sozialamt Dorsten. Für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein Antrag auf Schulbedarf erforderlich. Dieser kann formlos gestellt werden.

Bei Kindern im Alter von unter 7 Jahren sowie bei Jugendlichen ab einem Alter von 16 Jahren ist ein aktueller Nachweis aus dem entsprechenden Schuljahr über den Schulbesuch (Schulbescheinigung) vorzulegen.

Schülerbeförderung

Je nach Alter und Entfernung zwischen Wohnung und Schule werden in Nordrhein-Westfalen Schülerfahrtkosten nach der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfKVO) erstattet. Darüber hinaus ist eine Fahrtkostenerstattung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets möglich. Entsprechende Kostennachweise sind vorzulegen.

Lernförderung

Die Kosten für eine außerschulische Lernförderung können übernommen werden, wenn die Schule einen Lernförderbedarf feststellt und alle schulischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Notwendigkeit der Lernförderung muss durch die Schule (BuT-Antrag auf Lernförderung) bestätigt werden.

Vom Anbieter der Lernförderung ist der Kontaktdatenbogen (BuT-Lernförderung Erfassung der Kontaktdaten des Anbieters von Nachhilfeunterricht) auszufüllen.  

Die Kosten für die Lernförderung werden direkt vom Anbieter der Lernförderung mit dem Büro für Bildung und Teilhabe abgerechnet.

Mittagsverpflegung

Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden die Kosten in voller Höhe übernommen.

Voraussetzung ist, dass die Schule oder Kindertageseinrichtung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung anbietet. Kosten für Frühstück oder Snacks an Kiosken oder Buden können nicht bezuschusst werden.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Form einer Direktabrechnung zwischen dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und dem Büro für Bildung und Teilhabe.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Mit der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben soll es Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu engagieren, dort mitzumachen und Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen.

Dazu erhalten Leistungsberechtigte zusätzliche Leistungen in Höhe von 15,00 € monatlich pauschal. Der Betrag kann individuell eingesetzt werden, z.B. für:

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht)
  • angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsbesuche)
  • Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).

Ein Nachweis über die entstehenden Kosten ist vorzulegen. Dies kann ein Zahlungsbeleg (Kontoauszug/ Quittung) über die bereits erfolgte Zahlung, eine Zahlungsaufforderung oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters sein (wahlweise kann der Vordruck BuT-Bestätigung Anbieter sozialer und kultureller Teilhabeangebote genutzt werden).

Hinweise zum Vorgehen

Für SGBII Bezieher gilt, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich mit dem Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II als mitbeantragt gelten. Nur für die zusätzliche Lernförderung ist noch ein gesonderter Antrag mit einer Bestätigung durch die Schule notwendig. Alle anderen Leistungen werden übernommen, wenn entsprechende Bestätigungen und Kostennachweise vorgelegt werden.

Für Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGXII und Leistungen nach dem AsylbLG ist eine formlose Antragstellung erforderlich. Entstehende Aufwendungen sind auch hier nachzuweisen.

KONTAKT

Jobcenter 

Bismarckstr. 1
46284 Dorsten

shmb-dorsten-bildungspaket@vestische-arbeit.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag08.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag07.00 – 13.00 Uhr

nur nach Terminabsprache