Herzlich Willkommen in der Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde ist zentrale Anlaufstelle in allen aufenthalts- und passrechtlichen Angelegenheiten für Ausländer_innen in Dorsten. Unsere Mitarbeiter_innen unterstützen Sie in Sachen Einreise und Aufenthaltstitel, Duldungen und zur Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens.
Eine persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zur Ausländerbehörde auf. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Dienstleistungen & Informationen
Aufenthaltserlaubnis
Wir leisten für Sie
- Aufenthaltserlaubnisse erteilen und verlängern
- Niederlassungserlaubnisse (unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilen
- Pass- und Ausweisersatzpapiere ausstellen
- Auflagenänderungen (zum Beispiel: Zugang zum Arbeitsmarkt von Nicht-EU-Bürger_innen)
Für Nicht-EU-Bürger_innen werden seit September 2011 elektronische Aufenthaltstitel („eAT“) ausgegeben. Sie beantragen den „eAT“ bei uns. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Es fallen Gebühren und unterschiedlicher Höhe an. Der „eAT“ wird dann zentral in Berlin hergestellt und Sie können ihn circa vier Wochen nach Ihrem Antrag bei uns mit Termin abholen.
Die Leistungen sind gebührenpflichtig und können auch online beantragt werden. Auskunft erhalten Sie unter unseren Kontaktdaten.
Den Antrag zum Ausfüllen und Ausdrucken finden Sie hier:
Hier geht es zu den Online-Anträgen:
EU-Bürger
Wir leisten für Sie
- Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht
- Aufenthaltskarten / Daueraufenthaltskarten an Familienangehörige erteilen
Die Leistungen sind gebührenpflichtig und können auch online beantragt werden. Auskunft erhalten Sie unter unseren Kontaktdaten.
Hier geht es zu den Online-Anträgen:
Einreise „Schengen-Visum“
Für die Einreise aus bestimmten Ländern ist ein Visum erforderlich. Eine Liste der Länder finden Sie unter Liste Auswärtiges Amt. Ein Visum wird bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat in dem entsprechenden Land beantragt. Für einen längerfristigen Aufenthalt ist grundsätzlich ein nationales Visum für die Einreise und den Aufenthalt erforderlich.
Wenn eine Person (oder eine Firma) einen ausländischen Gast einladen möchte, ist grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abzugeben. Damit erklärt der bzw. die Einladende, für alle anfallenden Kosten (Lebensunterhalt, Wohnung, Krankenbehandlung) aufzukommen.
Die Leistungen sind gebührenpflichtig. Auskunft erhalten Sie unter unseren Kontaktdaten.
Flüchtlinge „Asyl“
Wenn Sie einen Asylantrag in Deutschland stellen möchten, müssen Sie sich persönlich an die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum, Gersteinring 50, 44791 Bochum, wenden. Ein schriftlicher Asylantrag (ohne persönliches Erscheinen) ist nur bei bestimmten Personengruppen (z.B. minderjährigen Kindern) oder im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels möglich.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über Ihren Asylantrag. Die Entscheidung des BAMF ist für uns als Ausländerbehörde bindend. Während des Asylverfahrens gilt Ihr Aufenthalt als gestattet. Die Aufenthaltsgestattung wird von uns verlängert.
Wenn Sie als asylberechtigt anerkannt wurden (oder ein Schutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besteht), können Sie bei uns eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten. Sofern Ihr Antrag abgelehnt wird, sind Sie zur Ausreise verpflichtet.
Gebühren
Die Leistungen sind gebührenpflichtig. Auskunft erhalten Sie unter unseren Kontaktdaten.