Ordnungs- und Rechtsamt
Das Ordnungs- und Rechtsamt übernimmt vielfältige Aufgaben in der kommunalen Verwaltung. Für viele Lebensbereiche und Anliegen der Dorstener Bürgerinnen und Bürger ist es daher der richtige Ansprechpartner.
Eine Hauptaufgabe des Ordnungsamtes ist natürlich die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dazu gehört z. B. die Verkehrsüberwachung oder die Ermittlung von ordnungswidrigen Zuständen im öffentlichen Raum. In diesem Bereich spielt jedoch auch der persönliche Austausch zwischen Bürger_innen und dem Amt eine wichtige Rolle, sei es etwa bei der Entgegennahme von Beschwerden oder bei allgemein beratenden Gesprächen.
Viele Angelegenheiten im persönlichen Leben erfordern des Öfteren zunächst einen Besuch bei der kommunalen Verwaltung: Wer z. B. seinen Wohnsitz nach Dorsten verlegt, wer für seinen geplanten Urlaub einen Reisepass benötigt oder wer sich in Dorsten das "Ja-Wort" geben möchte, findet in den verschiedenen Abteilungen des Ordnungs- und Rechtsamtes den passenden Ansprechpartner. Auch für die Bürgerinnen und Bürger, die sich z. B. dazu entscheiden, ein Gewerbe in Dorsten anzumelden, ist das Amt die richtige Kontaktstelle.
Zum Ordnungs- und Rechtsamt der Stadt Dorsten gehören die folgenden Abteilungen.
- Bürgerbüro
- Standesamt
- Allgemeine Ordnung
- Einbürgerung & Staatsangehörigkeit
- Gewerbeabteilung
- Ausländerbehörde
- Verkehrswesen
- Justiziariat
- Kommunaler Ordnungsdienst
- Integrationsbeauftragte
- Integrationsrat
- Kommunales Integration Management (KIM)
Dienstleistungen und Informationen
Kommunaler Ordnungsdienst
Die regulären Dienstzeiten des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) sind montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 18 Uhr. Erreichbar ist der KOD in diesem Zeitraum am besten per E-Mail an ordnungsamt@dorsten.de oder telefonisch unter der Rufnummer 02362 66-3760.
Wichtig: Die Rufnummer des Kommunalen Ordnungsdienstes ist keine Notrufnummer!
Bitte rufen Sie bei Straftaten oder außerhalb der Erreichbarkeit des Kommunalen Ordnungsdienstes die Polizei Dorsten unter 02362 6012531 oder im Notfall 110 und/oder die Feuerwehr 112 an.
Wenn es darum geht, Straftaten (wie z.B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen oder Fälle, die unter das Betäubungsmittelverbot fallen) strafrechtlich zu verfolgen, zu verhindern und aufzuklären, ist die Polizei Ihr richtiger Ansprechpartner.
Die Polizei ist auch dann für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig, wenn andere Behörden (z.B. das Ordnungsamt) nicht rechtzeitig (etwa außerhalb der Dienstzeiten oder wenn aus anderen Gründen keine Erreichbarkeit besteht) tätig werden können, vgl. § 1 Abs, 1 S. 3 PolG NRW.
Dies können etwa auch Fälle von akuter nächtlicher Lärmbelästigung sein. Sollten Sie wissen, wer den Lärm verursacht, können sie dies auch im Nachgang an ordnungsamt@dorsten.de melden. So wird die Polizei entlastet und kann sich den eigenen originären Aufgaben widmen. Das Ordnungsamt wird sich dem Sachverhalt im Nachgang annehmen und im besten Fall verhindern, dass es erneut zu vermeidbaren Belästigungen kommt.
- Präsenzdienst im gesamten Stadtgebiet (u. a. Überwachungsaufgaben nach der Ordnungs- behördlichen Verordnung (OBV) – Vermüllungen, Beseitigungspflicht für Hundekot, etc. im Rahmen von Streifendienst, Präsenzhilfe im Rahmen der örtlichen Ordnungspartnerschaft mit der Polizei, Kontrollen nach dem Landeshundegesetz, Melden und Ermitteln von ordnungs-widrigen Zuständen wie z. B. unzulässige Müllentsorgung und ungenehmigte Sondernutzungen, Entgegennahme und Bearbeitung von Bürgerbeschwerden oder ggf. Weiterleitung an die zuständige Stelle, Führen von präventiven Gesprächen / Gefährdeansprachen, Jugendschutzkontrollen)
- Beratung der Bürger_innen und Beschwerdemanagement vor Ort
- Eingreifen und Durchsetzen von ordnungsrechtlichen (Zwangs-)Maßnahmen (u. a. bei Vandalismus, Pöbeleien, Ruhestörungen, unzulässige Nutzung von Örtlichkeiten wie z. B. Kinderspielplätze, Schulhöfe, Friedhöfe, Innenstadtbereich, Schwerpunktüberwachung in Absprache mit der Polizei z. B. zur Verhinderung von Umfeld bedingten Taten, Erteilung und Durchsetzung von Platzverweisen)
- Verkehrsraumüberwachung (z. B. Einleitung und Begleitung von Abschleppmaßnahmen, systematische Überprüfungen von Sondernutzungen, Plakatierungen, fliegenden Händlern, nicht zugelassener Kfz etc.)
- Eigenständiges Feststellen, Ermitteln, Aufnehmen von Ordnungswidrigkeiten und Durchführen von Bußgeldverfahren
- Nachbereiten sowie schriftliche und mündliche Berichterstattung in Bußgeld- und Straf-verfahren im Rahmen der Verwaltungstätigkeit
- Unterstützung bei anderen Aufgabenstellungen der Ordnungsbehörde (z. B. bei Abschiebungen, bei Schadensereignissen im Rahmen des Krisenmanagements)
- Durchführen von Sonderschichten nachts, am Wochenende und zu Feiertagen (nächtlicher Streifen- bzw. Präsensdienst, Parkraumüberwachung am Wochenende etc.)
- In Ausnahmefällen Überwachung des fließenden Verkehrs (Lasermessungen)
Fundbüro
Sie haben etwas im Gebiet der Stadt Dorsten verloren oder gefunden? Das Fundbüro hilft Ihnen gerne weiter. Über das Online-Fundbüro können Sie die abgegebenen Fundsachen einsehen. Diese werden tagesaktuell eingetragen.
Fundsachen können bei glaubhafter Schilderung der Besitzansprüche wieder an den/die Eigentümer_in herausgegeben werden. Können wir Sie als Eigentümerin oder Eigentümer ermitteln (z. B. bei Ausweispapieren) informieren wir Sie natürlich so schnell wie möglich.
Bei Verlust von Gegenständen in öffentlichen Verkehrsmitteln wenden Sie sich bitte an das Unternehmen, das das Verkehrsmittel betreibt.
Sollten Sie ein Haustier (Hund, Katze, Meerschweinchen, Zwergkaninchen etc.) finden, bitten wir Sie, sich direkt an das Tierheim (Tierschutzverein Dorsten und die Herrlichkeit Lembeck 02362 76179,
Ellerbruchstraße 60, 46284 Dorsten) zu wenden und das Tier z. B. in einem ausreichend großen und gut belüfteten Karton für den Transport direkt dort, nach telefonischer Rücksprache, abzugeben. So ist gewährleistet, dass die Eigentümer auf allerschnellstem Wege wieder mit ihren Haustieren zusammenfinden. Sollten Sie außerhalb der Öffnungszeiten des Tierheims ein Haustier finden, so bitten wir Sie, es bis zum nächsten Öffnungstag aufzunehmen und zu versorgen, um es dann zu übergeben.
Bitte beachten Sie, dass Wildtiere (Tauben, Enten, Singvögel, Feldhasen, Füchse etc.) oder z. B. Freigängerkatzen keine Fundtiere sind. Sollten Sie ein solches Tier vorfinden, das den Anschein macht, verletzt oder krank zu sein, wenden Sie sich im Zweifel bitte an den zuständigen Jagdpächter. Die Auskunft, welcher Jagdpächter für das jeweilige Gebiet zuständig ist, erhalten Sie während der Dienstzeit über den Kreis Recklinghausen unter 02361 53-5019 (außerhalb der Dienstzeiten können die Kontaktdaten über die Polizei 110 angefragt werden). Tierarztbesuche mit Wildtieren müssen im Zweifel mit eigenen finanziellen Mitteln bezahlt werden.
Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben, diese an sich nehmen und den Eigentümer nicht kennen, haben Sie den Fund unverzüglich hier anzuzeigen. Wenden Sie sich dafür ebenfalls an die zuständige Kontaktperson. Funde unter 10,- € müssen nicht angezeigt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Anzeige des Fundes und beträgt sechs Monate. Danach wird die Fundsache an den Findenden herausgegeben, sofern dies geltend gemacht wurde.
Fundsachen, die nach Ablauf von sechs Monaten an keinen Empfangsberechtigten herausgegeben worden sind und an denen keine Fundrechte geltend gemacht werden, werden versteigert, gespendet oder vernichtet.
Feuerwerke
Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) wurde in dem Sprenggesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gesetzlich geregelt und zur besseren Unterscheidung wurden die pyrotechnischen Artikel in die Klassen I bis IV eingeteilt.
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- es muss ein besonderer Anlass vorliegen
- das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen
- das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden
Beim Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen wird im Einzelfall über die beantragte Ausnahmegenehmigung entschieden. Der Antrag muss schriftlich min. 2 Wochen im Voraus beim Ordnungsamt gestellt werden. Diesem ist ein Lageplan des Abbrennortes beizufügen und ggf. ist eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers erforderlich.
Lärm Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9, 10 LImschG
Nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 LImSchG hat die Ordnungsbehörde die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen von der Nachtruhe (22 – 6 Uhr) und von dem Verbot der Benutzung von Tonwiedergabegeräten auszusprechen.
Ein Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist formlos, schriftlich beim Ordnungsamt zu stellen.
Entgegennahme und Überprüfung von Beschwerden über Lärmbelästigungen.
Fließender Straßenverkehr
Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen und die damit zusammenhängende Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Kampfmittelbeseitigung
Durchführung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen bei Kampfmittelfunden.
Landeshundegesetz NRW
- Durchführung von Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz NRW
- Entscheidung über eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes einer bestimmten Rasse
- Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausnahme von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht
- Informationen zum Landeshundegesetz NRW
Ordnungsbehördliche Bestattung - Umbettungen - Leichenpässe
- Klärung und Prüfung zur Fragestellung der ordnungsbehördlichen Bestattung
- Prüfung von Anträgen auf Umbettungen aus ordnungsbehördlicher Sicht
- Ausstellung von Leichenpässen
Osterfeuer/Traditionsfeuer
Zur Durchführung eines Oster- bzw. Traditionsfeuers ist eine Anzeige beim Ordnungsamt erforderlich.
Was sind Brauchtumsfeuer?
Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien untersagt. Eine Ausnahme stellen z.B. Brauchtumsfeuer zu Ostern dar. Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Das bedeutet, dass Einzelpersonen oder kleine Personengruppen nicht in den Kreis derjenigen fallen, die ein Brauchtumsfeuer abbrennen dürfen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Was ist beim Abbrennen des Brauchtumsfeuers zu beachten?
Für den Bereich der Stadt Dorsten gilt der § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dorsten in der aktuellen Fassung.
Eine Gefährdung oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit müssen ausgeschlossen sein.
Verbrannt werden dürfen nur
- unbehandelte pflanzliche Abfälle wie Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.
Weitere Regelungen
- Das Brennmaterial muss weitestgehend trocken und frei von Verpackungen oder sonstigen Anhaftungen sein.
- Zum Entzünden als auch zur Unterhaltung des Feuers sind lediglich Papier, Stroh, Reisig und ähnliches zu benutzen. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.
- Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.
- Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da üblicherweise Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.
- Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten (z.B. angeschlossene Wasserschläuche, Feuerlöscher o.ä.)
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen zu beaufsichtigen, wovon mindestens eine über 18 Jahre alt sein muss.
- Notruf 112 Feuerwehr
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten
- 25 m zu Wohngebäuden, zu sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehende Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen, zu öffentlichen Verkehrsflächen
- 100 m zu Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien und Waldflächen
- Der Abbrennhaufen darf regelmäßig eine Grundfläche von 5 x 5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m³ nicht überschreiten und muss von einem 15 m weitem Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist
Wo ist das Brauchtumsfeuer anzumelden?
Das Brauchtumsfeuer muss beim Ordnungs- und Rechtsamt bis spätestens Montag vor Karfreitag werden.
Nutzen Sie für die Anmeldung bitte das Formular für die Anzeige von Brauchtumsfeuern. Das Formular finden Sie im Serviceportal.
Eine Notiz, dass ein Feuer abgebrannt wird mit Datum, Ort und Uhrzeit unter Benennung der verantwortlichen Person, deren Anschrift und Mobilfunk-Nr. für den Notfall wird der Feuerwache Dorsten zugesandt.
Verwaltungsgebühren fallen für diese Dienstleistung nicht an.
Sonstiges
Sofern bei der Veranstaltung Musik und/oder Alkoholausschank vorgesehen ist, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Ruhender Straßenverkehr
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des ruhenden Straßenverkehrs, z. B. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Parkverstößen; gegebenenfalls Einleitung von Abschleppmaßnahmen
Unterbringung psychisch Kranker/Suchtkranker
- Durchführung von Maßnahmen nach dem PsychKG
- Informationen zu Unterbringungen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Dorsten unter Unterbringungssachen.
Veranstaltungen in Dorsten
Für eine optimale Prozessabwicklung Ihrer geplanten Veranstaltung und der dafür erforderlichen Abstimmung mit den Fachämtern der Verwaltung, benötigen wir konkrete Angaben zu Ihrem Vorhaben.
Bitte geben Sie die für Ihre Veranstaltung relevanten Angaben in dem im Serviceportal befindlichen Vordruck an und lassen uns diesen mit einem maßstabsgerechten Aufbauplan frühzeitig (mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) zukommen.
Wildschaden
Wildschaden bezeichnet die durch Wild verursachten forst- oder landwirtschaftlichen Schäden.
Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
Die Anmeldung von Wildschäden ist möglich per Mail an ordnungsamt@dorsten.de oder telefonisch unter 02362 66-5731 und 02362 66-3778.
Folgende Informationen werden benötigt
- Ihr Name und Wohnort
- Tag der Schadensfeststellung
- Jagdbezirk, in dem das Grundstück liegt
- Gemarkungslage, Flur und Flurstück(e) des geschädigten Grundstückes
- Gesamtgröße des Grundstückes (ha)
- Bei landwirtschaftlichen Schäden: Bestellart des Grundstückes
- Gesamtfläche oder Teilfläche betroffen?
- Größe der geschädigten Fläche
- Bezeichnung des Wildes
- Ungefähre Schadensschätzung in Euro
- Ersatzpflichtige/r Jagdpächter
Angabe darüber, ob der amtliche Wildschadenschätzer bereits zum ersten Termin geladen werden soll.
Die Kosten für den amtlichen Wildschadenschätzer betragen 50 € je Stunde. Sofern Geschädigter und Jagdpächter auf das Hinzuziehen des Wildschadenschätzers bestehen, so sind die Kosten zu teilen.