Beistandschaft und Beurkundungen

 

Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.

Der Antrag ist schriftlich an das Amt für Familie und Jugend zu richten und kann nur von dem Elternteil gestellt werden, der das Sorgerecht ausübt, bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Beratung und Unterstützung

Wir beraten Eltern und volljährige Kinder in allen Fragen rund um Vaterschaft, Sorgerecht und Unterhalt. Das Amt für Familie und Jugend unterbreitet der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schriftlich ein Beratungsangebot. Nach vorheriger Terminvereinbarung können Sie bei uns die Vaterschaft, die gemeinsame Sorgeerklärung und die Unterhaltsverpflichtung (gegenüber Kindern) beurkunden lassen. Auf Antrag kann eine Beistandschaft für das minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil eingerichtet werden. Im Rahmen der Beistandschaft kann die Vaterschaft festgestellt sowie der Unterhaltsanspruch des Kindes ermittelt und festgesetzt werden. Soweit notwendig vertreten wir die Interessen des Kindes auch vor Gericht.

Vaterschaftsfeststellung

Wir beraten und unterstützen Mütter bei der Klärung der Vaterschaft vor und nach der Geburt des Kindes. Wir vertreten das Kind vor Gericht, wenn eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft nicht erfolgt.

Unterhalt

Wir ermitteln den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes. Wir sorgen für die Fest- und Durchsetzung des Unterhaltsanspruches einschließlich gerichtlicher Vertretung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Sorgerecht / Sorgeerklärung

Wir beraten Sie rund um das Thema „Gemeinsame Sorgeerklärung“. Nach Terminvereinbarung können Sie die „Sorgeerklärung“ bei uns beurkunden lassen. Auf Antrag bescheinigen wir den berechtigten Müttern die „Alleinsorge“ für ihr Kind (sogenanntes „Negativattest“).

Beistandschaft

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kann eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen. Dies ist auch vor der Geburt des Kindes möglich. Im Rahmen der Beistandschaft kann die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt werden. Des Weiteren können wir uns um die Ermittlung, Festsetzung und Geltendmachung des Unterhaltsanspruches kümmern. Die Beistandschaft endet automatisch bei Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.

Beurkundung

Darüber hinaus können Sie auch alle in § 59 SGB VIII genannten Beurkundungen im Kindschaftsrecht vornehmen lassen. Dazu gehören insbesondere:

  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Mutterschaftsanerkennung
  • Erklärung über die gemeinsame Sorge
  • Unterhaltsurkunden

Beurkundungen finden ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

Für die angebotenen Leistungen werden von der Stadt Dorsten keine Gebühren erhoben.

Im Rahmen der Beistandschaft werden bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren (im Einzelfall) vom Gericht Kosten festgesetzt, die zu Lasten des Antragstellenden bzw. zu Lasten des Kindes gehen können.

Die Mitarbeiterinnen der Beistandschaft und Beurkundung stehen Ihnen gerne beratend und 
informierend zur Verfügung.

Kontakte

Abteilungsleitung
Herr Stalherm
02362 66-4564
t.stalherm@dorsten.de

Frau Bödder (K-Kalt, L, N-Z)             
02362 66-4593           
b.boedder@dorsten.de

Frau Koch (A-J, Kalu-Kyz, M)                
02362 66-4591           
c.koch@dorsten.de

KONTAKT

Amt für Familie und Jugend
Beistandschaften

Bismarckstraße 5
46284 Dorsten

51-Beistandschaften@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag08.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr