Liegenschaftsverwaltung
 

Der Aufgabenbereich der Liegenschaftsverwaltung des unbebauten privaten (nicht öffentlichen) Grundbesitzes der Stadt Dorsten wird seit dem 01.06.2010 im Vermessungsamt der Stadt Dorsten wahrgenommen.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  • der Ankauf unbebauter Grundstücke oder Grundstücksteile, die für öffentliche Zwecke (z. B. Straßenausbau etc.) benötigt werden,
  • der Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die für eine öffentliche Nutzung nicht mehr benötigt werden (die Vermarktung von städtischen Baugrundstücken erfolgt im Auftrag der Stadt durch die städtische Wirtschaftsförderungsgesellschaft WINDOR (www.win-dor.de),
  • die Verwaltung der nicht öffentlich genutzten städtischen Grundstücke,
  • die Verpachtung von unbebauten Grundstücken zur privaten Nutzung (z. B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke),
  • der Abschluss von Nutzungsverträgen zur Überlassung von städtischen Grundstücken für besondere Veranstaltungen (z. B. Zirkus-Gastspiele etc.),
  • die Verwaltung der städtischen Jagd- und Fischereirechte,
  • die Verwaltung der kommunalen Außenwerbung,
  • die Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken,
  • die Verwaltung von Rechten Dritter an städtischen Grundstücken bzw. der Stadt an Grundstücken Dritter
     

Bodenordnung  

Umlegungsverfahren / Zuständigkeit

Für die Durchführung der Umlegung ist der Umlegungsausschuss der Stadt Dorsten zuständig. Die Umlegung wird auf der rechtlichen Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB)durchgeführt.

Der Umlegungsausschuss ist kein politischer Ausschuss, sondern ein unabhängiges Sachverständigengremium. Er besteht aus fünf Mitgliedern (ein Jurist als Vorsitzender, ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung, ein Sachverständiger für Vermessung und zwei Ratsmitglieder), und ist unabhängig. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren durch den Rat bestellt. Der Ausschuss trifft alle Entscheidungen selbständig in nicht öffentlicher Sitzung und ist nicht an Weisungen gebunden.

 

Umlegungsverfahren 
nach §§ 45 – 79 Baugesetzbuch (BauGB)  

Die Umlegung ist ein Verfahren zur Neuordnung des Grund und Bodens.

Hauptzweck einer Umlegung ist es, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder aber auch innerhalb eines bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB die eigentumsrechtlichen Verhältnisse neu zu ordnen, sodass für die Grundstückeigentümer baureife Grundstücke entstehen. Diese Grundstücksgestaltung kann notwendig werden, um bisher unbebaute Gebiete für eine künftige Bebauung erstmalig zu erschließen oder bereits bebaute Gebiete neu zu ordnen.

Am Anfang eines Umlegungsverfahrens steht zunächst der Grundsatzbeschluss darüber, ob eine Umlegung stattfinden soll. Diese Umlegungsanordnung ist eine kommunalpolitische Entscheidung von großem Gewicht und deshalb dem Rat der Stadt Dorsten vorbehalten.

Durch die Umlegungsanordnung wird der Umlegungsausschuss vom Rat beauftragt das Umlegungsverfahren in einem bestimmten Gebiet durchzuführen.

Auf die Umlegungsanordnung folgt nach der Anhörung der Umlegungsbeteiligten (Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber) der Beschluss durch den Umlegungsausschuss zur förmlichen Einleitung des Umlegungsverfahrens. Dieser Beschluss wird auch Umlegungsbeschluss genannt. Er bezeichnet das Umlegungsgebiet und führt die Grundstücke des Umlegungsgebietes im Einzelnen auf.

Damit der Umlegungsausschuss während des Umlegungsverfahrens über alle rechtlichen und baulichen Veränderungen innerhalb des Umlegungsgebietes informiert ist, sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes alle Verfügungen und Veränderungen an den Grundstücken im Umlegungsgebiet vom Umlegungsausschuss zu genehmigen.

Der Umlegungsplan regelt abschließend die Neuordnung der Grundstücke im Umlegungsgebiet. Die Zuteilung der einzelnen Grundstücke erfolgt nach bestimmten Verteilungsgrundsätzen.
 

Vereinfachtes Umlegungsverfahren 
nach §§ 80 – 84 Baugesetzbuch (BauGB)  

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Umlegungsausschuss eine Umlegung als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn mit der Umlegung lediglich unmittelbar aneinandergrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden.

Wesentlicher Unterschied ist hier, dass es einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch den Rat der Gemeinde nicht bedarf und das Verfahren auch nicht durch einen förmlichen Umlegungsbeschluss eingeleitet werden muss.

Über diese allgemeinen Ausführungen hinaus helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses gerne weiter.

KONTAKT

Vermessungsamt - Liegenschaftsverwaltung und Bodenordnung

Halterner Straße 28
46284 Dorsten

02362 66-5010
02362 66-5762
vermessung@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag08.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr