Gewerbemeldungen
Jede gewerbliche Tätigkeit muss vor dem Beginn grundsätzlich schriftlich angezeigt werden. Die Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird
Das gilt sowohl für Hauptniederlassungen, als auch für Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen.
Die Gewerbemeldung kann grundsätzlich nur von dem/der Gewerbetreibenden bzw. den bevollmächtigten Personen durchgeführt werden.
Alle Anträge und Formulare finden Sie im Serviceportal.
Anmeldung
Das Formular zur Anmeldung eines Gewerbes finden Sie im Serviceportal.
Ummeldung
Bei einem Wechsel der Betriebsstätte innerhalb des Gebietes der Stadt Dorsten, bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden oder bei einer Änderung der Tätigkeit, muss das Gewerbe umgemeldet werden. Falls nur eine Tätigkeit aufgegeben wird, ist keine Gewerbeabmeldung, sondern ebenfalls eine Ummeldung erforderlich.
Abmeldung
Eine schriftliche Abmeldung ist erforderlich, wenn der Betriebssitz in Dorsten aufgegeben wird.
Notwendige Unterlagen
Für die Gewerbemeldung ist ein Ausweisdokument vorzulegen. Bei ausländischen Gewerbetreibenden ist eine für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung notwendig.
bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragenen Firmen/Vereinen
Kopie des aktuellen/vollständigen Registerauszuges; ist die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen, ist die Vorlage des beglaubigten Notarvertrages/Gesellschaftervertrages notwendig; außerdem ist eine Erklärung der Gründer/Gesellschafter vorzulegen, dass die Firma vor Eintragung ins Handelsregister ein Gewerbe ausüben darf. Bei einer GmbH & Co. KG wird auch der Handelsregisterauszug der Komplementär-GmbH benötigt.
bei Handwerkern
Nachweis der Handwerksrolleneintragung/Handwerkskarte
Bei der Gewerbeanmeldung von bestimmten Tätigkeiten, wie zum Beispiel:
1. dem Handel mit hochwertigen Gütern (Schmuck, Edelmetallen, Computern oder Unterhaltungselektronik...)
2. Auskunfteien und Detekteien
3. Vermittlung von Eheschließungen oder Partnerschaften
4. Betrieb von Reisebüros und Unterkunftsvermittlung
ist gem. § 38 GewO zusätzlich ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerberegister zu beantragen
Hinweis
Manche Gewerbetätigkeiten unterliegen der Erlaubnis- oder Überwachungspflicht. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Kosten
Gewerbemeldungen
- für natürliche Personen: 26 €
- für juristische Personen: 33 €
- Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13 €
Die Gewerbeabmeldung ist kostenlos.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Zur Ausübung eines Reisegewerbes wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese kann sowohl für natürliche als auch juristische Personen ausgestellt werden.
Gaststättenangelegenheiten
Gaststättenerlaubnis
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, benötigt dafür eine Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- Zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
Wenn Sie in Ihrer Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz (GastG) keine Erlaubnis, sondern lediglich eine Gewerbeanmeldung.
Die zu erteilende Erlaubnis ist sowohl objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn die Eignung der Räumlichkeiten und die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wird. Aus diesem Grunde ist eine neue Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderen übernehmen, die Gaststätte um zusätzliche Räume oder Außenflächen erweitern oder eine weitere Gaststätte eröffnen wollen.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Kosten für die Erteilung einer Gaststättenkonzession richten sich gemäß § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungs-gebührenordnung (AVerwGebO NRW) - Tarifstelle 12.14.1 des Allgemeinen Gebührentarifs – nach der Höhe des Verwaltungsaufwandes.
- Übernahme eine Betriebes: 400 € - 600 €
- Neuerrichtung eines Betriebes: 800 € - 1.200 €
Alkoholausschankgenehmigungen
Eine Alkoholausschankgenehmigung (Gestattung § 12 GastG) wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses – bspw. eines Vereins- oder Dorffestes – bei kurzfristigen Veranstaltungen vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll.
Dies können z.B. auch Alkoholabgabestellen bei einem Weihnachtsmarkt, einem gewerblichen Straßenfest oder bei einem Musikkonzert sein.
Wer „nur“ alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötigt keine Gestattung.
Kosten
Veranstaltungsdauer von
- 1 Tag für Ehrenamtliche, gemeinnützige Organisationen: 25,00 €
- 1 Tag für gewerbliche Antragsteller: 35,00 €
- 2 – 3 Tage bei Anträgen ohne erhöhten Verwaltungsaufwand: 50,00 €
- 3 Tage: 70 € - 100 €
- Bis zu 2 Wochen: 100 € - 150 €
- Bis zu 4 Wochen: 150 € - 200 €
- Bis zu 6 Wochen: 150 € - 200 €
- Bis zu 8 Wochen: 200 € - 250 €
- Bei Großveranstaltungen: 250 € - 500 €
Bewachungen
Durch Änderung der Gewerberechtsverordnung ist die Zuständigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes nach § 34 a GewO ab 01.08.2017 von den städtischen Ordnungsbehörden auf die Kreisordnungsbehörde übergegangen.
Bitte wenden Sie sich an
Kreis Recklinghausen
Fachdienst 32 - Ordnung
Ansprechpartner
Herr Liebehenz
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
02361 530
Jahr- und Spezialmärkte
- Durchführung des jährlichen Katharinen- und Nikolausmarktes
- Genehmigung von Jahr- und Spezialmärkten (Trödelmärkte, etc.)
Ladenschlussangelegenheiten
Verkaufsoffene Sonntage
Sondernutzung – Straßen, Wege, Plätze
Sondernutzungen in Form von
- Veranstaltungen
- Straßencafés
- Werbereitern, Warenauslagen etc.
- Promotionaktionen
Für Sondernutzungen in Form von verkehrsrechtlichen Anordnungen (z.B. Straßensperrungen, Straßenfeste) und Containern aller Art ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Spielhallen
Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in NRW ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Absatz 2 AG GlüStV NRW erforderlich.Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Verkaufsoffene Sonntage
Stadt Dorsten, Ordnungs- und Rechtsamt ordnungsamt@dorsten.de sowie die Werbegemeinschaften der jeweiligen Stadtteile:
DIA Dorstener Interessengemeinschaft Altstadt e.V.
Lorenzo Köller
Essener Straße 18
46282 Dorsten
02362 7956090
l.koeller@dia-dorsten.de
Wir für Holsterhausen e.V.
Ralf Honsel
Freiheitsstraße 27
46284 Dorsten
02362 947119
info@ralf-honsel.de
Werbegemeinschaft Hervest
Margitta Renner-Gellermann
Im Harsewinkel 24
46284 Dorsten
02362 27064
gellermann-dorsten@gmx.de
GGW Gewerbegemeinschaft Wulfen
Alexander Knorre-Hüttermann
Swebenring 54
46286 Dorsten
02369 2970065
info@upandaway-outdoor.de
Mercaden
Centermanagement
Westwall 61
46282 Dorsten
02362 2140400
mercaden-dorsten@koprianiq.de
LIG Lembecker Interessengemeinschaft - Handel, Handwerk und Dienstleistungen e.V.
Matthias Tiemann
Schulstraße 8
46286 Dorsten
02369 7828
info@metzgerei-bellendorf.de
RUG - Rhader Unternehmer Gemeinschaft
Christian Risthaus
Endelner Feld 5
46286 Dorsten
02369 20890
kontakt@europa-garten.de
Wochenmärkte
Durchführung von Wochenmärkten in den Stadtteilen Altstadt, Holsterhausen, Hervest-Dorsten und Wulfen