Vergnügungssteuer
Die Stadt Dorsten erhebt verschiedene Vergnügungsteuern. Sie besteuert unter anderem Geld- und Unterhaltungsspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten, Tanzveranstaltungen sowie Wettbüros.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung über die Erhebung einer Steuer für besondere Vergnügungen der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 erhoben.
Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte
Für Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, beträgt die Steuer monatlich 40 €, für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten werden monatlich 25 € erhoben.
Für Geldspielgeräte wird eine Steuer nach dem Spieleinsatz erhoben. Der Steuersatz beträgt 3,85 % des Spieleinsatzes für die Abrechnungszeiträume bis zum 31.01.2023. Seit dem 01.02.2023 wird ein Steuersatz von 4,27 % des Spieleinsatzes berechnet..
Für die Berechnung der Steuer ist vierteljährlich eine Steuererklärung abzugeben. Unterhaltungs- und Geldspielgeräte sind schriftlich an- und abzumelden.
Tanzveranstaltungen
Der Steuersatz beträgt pro Veranstaltung 1,75 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
Öffentliche Tanzveranstaltungen gewerblicher Art ins schriftlich anzumelden.
Spielklubs, Spielkasinos
Die Steuer beträgt 15 % des Spielumsatzes.
Wettbürosteuer
Die Stadt Dorsten erhebt seit dem 01.01.2016 eine Wettbürosteuer.
Der Besteuerung unterliegen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse, insbesondere durch das Aufstellen von Bildschirmen, auf denen Sportübertragungen gezeigt werden, ermöglichen (Wettbüros).
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten beträgt seit dem 01.01.2018 drei Prozent vom Brutto-Wetteinsatz.
Für An- und Abmeldungen von Wettbüros oder bei Änderungen ist der Vordruck Wettbürosteuer-Meldung zu verwenden.