Hundesteuer

 

Halten Sie einen Hund, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden. Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Dorsten in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat der Anschaffung des Hundes bzw. mit dem Monat, der auf den Zuzug nach Dorsten folgt. Die Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt. Soweit Steuern überzahlt worden sind, werden diese erstattet. 

Steuersätze 

Die folgenden Steuersätze gelten seit 2013:

  • 108,00 €/Jahr, wenn ein Hund gehalten wird
  • 120,00 €/Jahr  je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
  • 132,00 €/Jahr  je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird der vierfache Steuersatz erhoben.

An- und Abmeldung zur Hundesteuer

Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen an- oder abzumelden. An- und Abmeldungen können durch persönliche Vorsprache, telefonisch, schriftlich, per Fax, durch den neuen Hundesteuer-Online-Service oder per E-Mail erfolgen.

Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

An- und Abmeldung beim Ordnungsamt

Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten anzumelden:

  • gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen
  • andere Hunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm,
  • andere Hunde mit einem Gewicht ab 20 kg.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Dazu gehören Hunde, bei denen nach der besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder den besonderen Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. 

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen

Steuerermäßigungen und Befreiungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen.

Eine Steuerermäßigung auf 60 % des Steuersatzes wird gewährt für den ersten Hund von alleinstehenden Personen ohne Haushaltsangehörige, die nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt nach dem Kapitel 3 und 4 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalten.


Für Bürgergeldempfänger, die Leistungen vom Job-Center nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches erhalten, sowie für Hunde auf Bauernhöfen und in alleinstehenden Häusern ist keine Steuerermäßigung möglich.

Eine Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen. Grundlage ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen Bl (blind), Gl (gehörlos) oder H (hilflos). Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Für Behinderte mit anderen Merkmalen (z. B. Gehbehinderte) ist leider keine Befreiung möglich.

Hundesteuermarke

Aktuell werden keine Hundesteuermarken ausgegeben.

Steuerbescheide (Dauerbescheide)

Die Hundesteuerbescheide werden als Dauerbescheide erstellt. Die Bescheide behalten ihre Gültigkeit auch über das Kalenderjahr hinaus bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Die Steuer ist danach auch in den Folgejahren zu den im Steuerbescheid aufgeführten Zahlungsterminen zu zahlen. 

Zahlungstermine

Zahlungstermine sind am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres, wobei jeweils die Hälfte der Jahressteuer fällig wird. Alternativ dazu kann auf Antrag und nach Bewilligung durch die Steuerabteilung am 01.07. des Jahres der Gesamtbetrag gezahlt werden. 

Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns ein Sepa-Lastschriftmandat

Verhaltensempfehlungen

KONTAKT

Amt für kommunale Finanzen – Steuern und Abgaben

Haltener Straße 5
46284 Dorsten

02362 66-3610 
02362 66-5722
kommunale-finanzen@dorsten.de

Ordnungsamt
(An- und Abmeldung)

02362 66-3721 ordnungsamt@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 13.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr