Grundbesitzabgaben

 

Die Stadt Dorsten erhebt Grundbesitzabgaben von den Eigentümern und Erbbauberechtigten von Grundstücken.

Zu den Grundbesitzabgaben gehören die Grundsteuern A und B, die Abwassergebühren, die Straßenreinigungsgebühren, die Abfallentsorgungsgebühren sowie die Gebühren für die Gewässerunterhaltung.

Zu den Angelegenheiten der Grundbesitzabgaben zählen die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuern, der Gebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Abwasser, Schmutzabwasser, Niederschlagswasser, der Gebühren für die Gewässerunterhaltung sowie die Klärschlammentsorgung.

Zahlung der Grundbesitzabgaben

Ihre Stadtverwaltung ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten, um Ihr Steuergeld zu schonen. Hierbei können Sie helfen. Das einfachste Verfahren ist die Einzugsermächtigung. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen und Personal-kosten einsparen.

Die Einzugsermächtigung ist für Sie ohne Risiko. Wird Ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 6 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen, ohne dass Ihnen Kosten oder andere Nachteile entstehen. Auch können Sie eine gegebene Einzugsermächtigung bei der Stadt jederzeit widerrufen.

Einzugsermächtigungen können Sie nur noch schriftlich über das unten aufgeführte Formular erteilen. Ein elektronisches Dokument ist nicht ausreichend, da wir nach den SEPA-Vorschriften eine Einzugsermächtigung mit Original-Unterschrift benötigen.

Eigentumswechsel

Die Steuerabteilung der Stadtverwaltung wird über einen Eigentumswechsel in der Regel nicht zeitnah unterrichtet. Vor allem erhält sie keine Durchschrift des Kauf- oder Übertragungsvertrages. Sofern Sie Ihr Eigentum ganz oder teilweise veräußern, benachrichtigen Sie bitte sofort die Steuerabteilung über den Zeitpunkt des Besitzübergangs und den Namen und die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers. Dazu können Sie das Formular Erklärung Eigentumswechsel verwenden.

Sobald der/die neue Erwerber_in erklärt hat, dass die Grundbesitzabgaben gezahlt werden, wird der Steuerbescheid geändert. Unterbleibt eine Benachrichtigung, ist diese Änderung nicht möglich.

Grundsteuer

Die Grundsteuer berechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude bzw. für die Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke und Gebäude. Die Höhe des aktuellen Hebesatzes entnehmen Sie bitte der Hebesatzsatzung der Stadt Dorsten.

Die Festsetzung des Messbetrages erfolgt durch das Finanzamt Marl. Bei Rückfragen zum Messbetrag wenden Sie sich bitte unter Angabe der Einheitswertnummer an das Finanzamt Marl, Tel.: 02365 516-0.

Die Grundsteuer wird mit Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzt. Wird mit dem Abgabenbescheid nur die Grundsteuer festgesetzt, gilt dieser so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird. Der Bescheid kann somit mehrere Jahre gültig sein. Die Fälligkeitstermine und die Höhe der zu zahlenden Raten ändern sich dann nicht.

Abfallentsorgungsgebühren

Die Entsorgung von Abfällen umfasst das Einsammeln und Befördern zu den Abfallentsorgungsanlagen der Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Die im Rahmen der Grundbesitzabgaben festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren umfassen die grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmülltonne, Duales System (Gelbe Tonne), Papiertonne, Biotonne). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Gefäßgröße und Anzahl der Leerungen. Genauere Angaben erhalten Sie beim Entsorgungsbetrieb der Stadt Dorsten, Tel.: 02362 66-5604 und 66-5605.

Die aktuellen Gebührensätze ergeben sich aus der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung der Stadt Dorsten

Abwasser- Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird im Rahmen des differenzierten Gebührenmaßstabes erhoben und berechnet sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, die direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungsanlage einleiten.

Die Höhe der aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Soll Abwasser nicht an die Stadt übergeben werden, zum Beispiel bei der Versickerung von Niederschlagswasser oder bei Betrieb einer Kleinkläranlage für Schmutzwasser auf dem eigenen Grundstück, so muss der Anschlussberechtigte auf Antrag und im Vorfeld, also vor dem Bau, durch die Stadt von der Überlassungspflicht des Abwassers (Niederschlagswasser oder Schmutzwasser) sowie vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden.

Grundsätzlich gilt im Misch- und Trennsystem gem. § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Dorsten auch für das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen Anschluss- und Benutzungszwang.

Im reinen Schmutzwassersystem hingegen ist eine Versickerung unbedingt notwendig, da die Kanäle für Niederschlagswasser nicht bemessen wurden.

Hinweis: Erlaubnisbehörde für Versickerungsanlagen und Kleinkläranlagen ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen, der Antrag ist jedoch über das Tiefbauamt der Stadt Dorsten einzureichen.

Abwasser- Schmutzwasser

Die Schmutzwassergebühren werden im Rahmen des differenzierten Gebührenmaßstabes erhoben. Sie berücksichtigen die Menge des abzuleitenden und zu behandelnden Schmutzwassers. Die der Gebührenberechnung zugrunde liegende Menge ist die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Versorgungsanlagen zugeführte Frischwassermenge, abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge.

Insbesondere können Wassermengen für die Gartenbewässerung abgezogen werden. Bitte verwenden Sie die nachfolgenden Unterlagen:

Die Höhe der aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Straßenreinigungsgebühren

Die Straßenreinigungsgebühren werden mit den Grundbesitzabgaben erhoben. Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Gebührensatz für die Reinigungsklasse. In Einzelfällen (z. B. bei Eckgrundstücken und bei Hinterliegergrundstücken mit Zugangsmöglichkeiten zu mehreren Straßen) ist die Grundstücksfläche mehrfach (nach der Anzahl der gereinigten Erschließungsstraßen) zu veranlagen. Die für das Grundstück maßgeblichen Reinigungsklassen können Sie dem Abgabenbescheid oder der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Straßenverzeichnis) entnehmen.  

Gebühren werden differenziert erhoben für die Sommerwartung und den Winterdienst. Winterdienst wird aktuell nur auf den Hauptverkehrsstraßen durchgeführt.

Gebühren für die Gewässerunterhaltung

Die Pflege und Erhaltung der im Stadtgebiet vorhandenen Gewässer obliegt den Wasser- und Bodenverbänden und dem Lippeverband, sofern diese Aufgabe nicht durch die Stadt Dorsten durchgeführt wird. Grundsätzlich ist der Unterhaltungsaufwand für fließende Gewässer auf alle Grundstückseigentümer im Stadtgebiet Dorsten umzulegen.

Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten

KONTAKT

Amt für kommunale Finanzen – Steuern und Abgaben

Haltener Straße 5
46284 Dorsten

02362 66-3601 
(Hervest und Deuten)

02362 66-3602 
(Wulfen und Rhade)

02362 66-3604 
(PLZ 46282 und Lembeck)

02362 66-3611 
(Hosterhausen)

02362 66-5722
kommunale-finanzen@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 13.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr