Beitragsangelegenheiten Straßen


Die Beitragsabrechnung ist der Verwaltungsabteilung des Tiefbauamtes zugeordnet. Schwerpunktmäßig erfolgt hier der Abschluss von städtebaulichen Verträgen (Erschließungsverträge), die Erhebung von Erschließungs- und Ausgleichsbeträgen sowie die Ausfertigung von Anliegerbescheinigungen.


Dienstleistungen und Informationen

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Erst wenn ein Grundstück über eine öffentliche Straße erreicht werden kann, ist eine Bebauung zulässig. Das Grundstück erfährt also eine Wertsteigerung durch die Herstellung einer öffentlichen Straße.

Das BauGB schreibt vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße zu 90 % von den Anliegern zu tragen sind.

Für sämtliche Grundstücke, die von einer Straße erschlossen sind, müssen Erschließungsbeiträge gezahlt werden. Dazu gehören die Anliegergrundstücke und die Hinterliegergrundstücke, die über eine Zufahrt, über einen Wohnweg oder über Wegerechte von der Straße erreichbar sind.

Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks, das von mehr als einer Straße erschlossen ist (z. B. Eckgrundstück), muss für jede Straße, an die sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag zahlen. Wohnbaugrundstücke erhalten eine Vergünstigung.

Für die Berechnung sind die Grundstücksgröße und die Nutzungsart maßgebend. Die Nutzungsart fließt in die Berechnung ein, in dem die Grundstücksfläche mit einem sogenannten Nutzungsfaktor multipliziert wird, der sich mit steigender Anzahl der Vollgeschosse erhöht.

Dem liegt die allgemeine Erfahrung zugrunde, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist oder bebaut werden kann, auch einen größeren Vorteil von der Straße hat als das kleinere Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich genutzt werden, wird ein erhöhter Nutzungsfaktor berechnet, weil durch das Gewerbe die Straße stärker in Anspruch genommen wird.

Der Beitrag wird erhoben, wenn die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und weitere rechtliche Vorgaben erfüllt sind. Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu erheben. Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind oder wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird, kann die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen verlangen, die am Ende verrechnet werden.

Die Eigentümer oder die Erbbauberechtigten erhalten einen schriftlichen Bescheid mit detaillierten Begründungen und Berechnungen.

Der Erschließungsbeitrag ist dann innerhalb eines Monats zu zahlen. Eine Ratenzahlung kann beantragt werden, hierfür werden Zinsen berechnet.

Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Dorsten festgelegt.

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

Im Gegensatz zu den Erschließungsbeiträgen, die bei der erstmaligen Herstellung einer Straße erhoben werden, wurden Straßenausbaubeiträge in der Vergangenheit erhoben, wenn eine Straße erneuert werden musste.

Da auch die Lebensdauer von Straßen, Wegen und Plätzen begrenzt ist, wird im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen eine Erneuerung, Umgestaltung oder manchmal eine Verbesserung notwendig. Dafür gibt es mehrere Gründe wie Materialverschleiß, Alterung und Baufälligkeit oder auch veränderte verkehrstechnische Anforderungen. Es kann die gesamte Verkehrsfläche betroffen sein oder auch nur Teile davon wie z.B. die Fahrbahn, Geh- und Radwege, Beleuchtung und Parkflächen.

Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Erhebung von Straßenbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, abgeschafft. Die Beitragsausfälle werden der Stadt Dorsten durch das Land erstattet. Die Anlieger werden daher nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen herangezogen.

Ausgleichszahlungen für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft

Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so gut wie möglich zu vermeiden. Vorhaben wie der Bau von Straßen oder Gebäuden, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft unvermeidbar ist, müssen daher durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Pflanzung von Bäumen oder Fassaden- und Dachbegrünungen. Ziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung vorhandener Naturräume.

Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen obliegt dem Vorhabenträger (z.B. Investor) oder der Gemeinde. Nur in letzterem Fall werden Kostenerstattungsbeträge (nach dem BauGB) zur Refinanzierung durch die Verwaltung erhoben.

Ergänzende Informationen finden Sie unter anderem beim Landesumweltministerium.

Kontakte

Abteilungsleitung
Lukas Paul Füting
02362 66-4800
02362 66-5760
l.fueting@dorsten.de  

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
N.N. 
02362 66-4803
02362 66-5760

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Lukas Paul Füting
02362 66-4800
02362 66-5760
l.fueting@dorsten.de        

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Michael Tilsner
02362 66-4804
02362 66-5760
m.tilsner@dorsten.de             

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Renate Scholten                
02362 66-4785
02362 66-5760
r.scholten@dorsten.de

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Michael Tilsner         
02362 66-4804
02362 66-5760
m.tilsner@dorsten.de 

Ausgleichszahlungen für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft
Lukas Paul Füting
02362 66-4800
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