Fußgängerzone
Hochsicherheitspoller gehen ab Montag, 19. Februar in den Testbetrieb. Zufahrt in den Hauptgeschäftszeiten im späteren Regelbetrieb nur noch mit Genehmigung möglich.
Die Hochsicherheitspoller in den Zufahrten zur Fußgängerzone der Dorstener Innenstadt gehen ab Montag, 19. Februar, in den technischen Testbetrieb. Das heißt, ab diesem Tag sind die Poller immer hochgefahren und versperren die Zufahrten, senken sich aber zunächst noch ohne zuvor erteiltes Berechtigungssignal automatisch ab, wenn ein Fahrzeug langsam bis auf etwa einen Meter an den Poller heranfährt und damit die Induktionsschleife erreicht.
In der zweiten Phase – voraussichtlich ab Juni – werden die Sperrpoller in den Regelbetrieb gehen, in dem tagsüber in den Hauptgeschäftszeiten zwischen 11 und 19 Uhr die Poller nur noch dann abgesenkt werden können, wenn das Ordnungs- und Rechtsamt zuvor auf Antrag eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ausgestellt hat.
Mehr Sicherheit gewährleisten die Poller auch schon im Testbetrieb: Durch das Heranfahren und Abwarten, bis die Sperre abgesenkt ist, wird es auch dann schon unmöglich sein, mit hoher Geschwindigkeit in die Fußgängerzone einzufahren.
Der Probebetrieb bietet zudem die Gelegenheit, Störungen im Ablauf zu erkennen, bevor eine Zufahrt nur noch mit Berechtigung möglich ist. Dies stellt sicher, dass Einschränkungen für Anlieger, Gewerbetreibende sowie Bürgerinnen und Bürger auf ein Minimum beschränkt werden. Auch noch vorhandene Schäden können in der Zeit des Probebetriebs behoben werden, um im Anschluss einen reibungslosen Übergang in einen gesicherten Regelbetrieb zu ermöglichen. Ein Beispiel ist ein halbautomatischer Poller in der Bauhausstiege, der nachgearbeitet werden muss und darum in der technischen Testphase abgesenkt sein kann.
Grundsätzlich gilt sowohl im Testbetrieb wie im späteren Regelbetrieb auch weiterhin, dass die Innenstadt zu jeder Zeit ausschließlich von Anlieferern und Personen mit einer Ausnahmegenehmigung befahren werden darf. Insbesondere in den Hauptgeschäftszeiten von 11 bis 19 Uhr soll der Kfz-Verkehr mit den Polleranlagen auch für den Lieferverkehr auf das absolut notwendige Maß reduziert werden. Ausnahmegenehmigungen sind nur in zwingend notwendigen Angelegenheiten erhältlich, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Anlieferer, Zusteller und Paketdienste werden gebeten, sich rechtzeitig vor dem Regelbetrieb darauf einzustellen.
Grundsätzliche Infos zu diesem System:
Die Installation der Zufahrtssperren sind Teil der Aufwertung der Innenstadt im Rahmen des Stadterneuerungsprogramms „Wir machen MITte“. Die Zufahrten zur Fußgängerzone wurden mit insgesamt 46 Pollern abgesichert, um Fahrverkehr (Liefer- und sonstige Fahrzeuge) insbesondere während der Hauptgeschäftszeiten (11 bis 19 Uhr) aus der Fußgängerzone herauszuhalten.
In den Hauptzufahrten steht jeweils ein vollautomatischer Poller, in den Nebenzufahrten ist die Einfahrt in die Fußgängerzone grundsätzlich ausgeschlossen.
In den zulässigen Lieferzeiten zwischen 19 und 11 Uhr heben und senken sich die Poller in den vier Hauptzugängen (Lippestraße, Klosterstraße und Recklinghäuser Straße – Essener Straße aufgrund der Einbahnregelung nur als Ausfahrt nutzbar) nach Befahrung der Induktionsschleifen ohne weitere Berechtigung.
In den Geschäftszeiten zwischen 11 und 19 Uhr können die Poller nur mit zuvor erteilter Zufahrtsberechtigung gehoben und gesenkt werden. Zufahrtsberechtigungen werden durch das Ordnungs- und Rechtsamt erteilt. Eine zeitliche Begrenzung der Berechtigung ist dabei möglich. Hierbei wird die Handynummer des Antragsstellers im System hinterlegt. Der Antragssteller ruft sozusagen mit seinem Handy den Poller an, wenn er auf der Induktionsschleife steht. Der Poller fährt dann herunter.
Ampeln signalisieren den Bewegungszustand (rot = Poller oben, grün = Poller unten). Der Regelfall ist, dass die Poller geschlossen sind. Das Hoch- und Runterfahren des Pollers wird zusätzlich signalisiert mit optischem (roter Leuchtkranz an vollautomatischem Poller) und akustischem Signal. Sobald die Ampel „Grün“ zeigt, ist die Einfahrt für ein Fahrzeug möglich. Der Poller fährt umgehend nach der Durchfahrt des Fahrzeugs wieder hoch.
Dabei gilt unverändert wie in der Vergangenheit:
· Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone gefahren werden.
· Anlieferungen sind zulässig nur in der Zeit von 19 bis 11 Uhr.
· Das Befahren der Fußgängerzone zwischen 11 und 19 Uhr ist zulässig nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. Handwerker, Umzugsunternehmen, Markthändler) und dafür von der Stadt Dorsten eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
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