Bekanntmachung 

über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Dorsten-Wulfen(Westf); 
Änderung Bahnübergang Weseler Straße Km 31,019
(Geschäftszeichen: 64136-641pa/052-2024#021)

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Das Vorhaben umfasst die Änderung des Bahnübergangs (BÜ) „Weseler Straße“ in Dorsten.

Die neu zu errichtende Bahnübergangssicherungsanlage soll mit einer dem Stand der Technik und dem Regelwerk entsprechenden Lichtzeichenanlage sowie Halbschranken ausgestattet werden.

Zu den weiteren geplanten Maßnahmen zählen der Neubau eines Schalthauses, beidseitige Verbreiterungen des Geh- und Radweges im Bereich des Kreuzungsstückes, der Neubau der kommunalen Straße Kippheide, die Herstellung der Einmündung in die kommunale Straße Burghof und die Anpassung der Zufahrt zum Parkplatz sowie der Grundstückszufahrt im IV. Quadranten.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG , Ausbau NRW, I.II-W-P-A (Vorhabenträgerin), vom 17.04.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Dorsten-Wulfen(Westf) beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.06.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen erfolgt gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit

vom 12.08.2024 bis einschließlich 11.09.2024.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 12.08.2024 im Internet auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes

https://www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren

Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu dem Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) zur Verfügung gestellt. Ihr Verlangen ist gegenüber der Anhörungsbehörde entweder per E-Mail (Kanzlei-Sb1-Esn-Kln@eba.bund.de) oder telefonisch 0201 – 2420 136 zu äußern.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs.4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 25.09.2024 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, 45127 Essen, schriftlich

oder elektronisch (per E-Mail: Kanzlei-Sb1-Esn-Kln@eba.bund.de) Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 18a Abs. 6 AEG) durchführen.

Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung im digitalen Format statt, werden diese auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner warden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

 

Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Essen/Köln

Im Auftrag

gez. Schneider

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